Mit der am 28. Mai 2001 erfolgten Veröffentlichung der „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ hat Deutschland die europäische Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Mit dieser Verordnung wurde ein wichtiger Beitrag zur weiteren Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und des Schutzes des Menschen geleistet. Es wird eindeutig festgelegt, dass die Stelle der Einhaltung der Grenzwerte die Zapfstellen sind, die der Entnahme von Trinkwasser dienen. Damit unterliegt auch die Hausinstallation im vollen Umfang der Trinkwasserverordnung.
Bei der Festlegung der Grenzwerte der chemischen Inhaltsstoffe berücksichtigt die Verordnung den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisfortschritt. Neben der stufenweisen Absenkung des Grenzwertes für Blei wurde ein Grenzwert für Kupfer (vorher nur Richtwert) eingeführt. Die Verordnung sorgt für eine klare und eindeutige Zuordnung von Zuständigkeiten und Aufgaben der Wasserversorger, sowie der überwachenden Landesbehörden. Die Überwachungsanforderungen im häuslichen Bereich werden verstärkt – erstmalig untersteht z. B. die Überwachung der Hausinstallationen in Schulen, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen den örtlichen Gesundheitsämtern.
Der Verbraucher erhält als Beitrag zur Transparenz durch die Regelungen der neuen Verordnung das Recht, über die Qualität des ihm bereitgestellten Wassers aktuell und umfassend informiert zu werden. Die Verordnung trat im Einklang mit dem EU-Recht nach einer Übergangsfrist am 01. Januar 2003 in Kraft.
Am 1. November 2011 trat die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft. Die Änderungen der seit 2001 geltenden Trinkwasserverordnung berücksichtigen neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den Bereichen Trinkwasserhygiene und Verbraucherschutz. So werden ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser und ein technischer Maßnahmenwert für die Konzentration an Legionellen im Warmwasser festgelegt. Mit 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) Uran pro Liter ist er aktuell der weltweit niedrigste Grenzwert und bietet allen Bevölkerungsgruppen –Säuglinge eingeschlossen– lebenslang gesundheitliche Sicherheit vor einer möglichen stofflichen Giftwirkung. Legionellen können schwere Lungenentzündungen hervorrufen, die tödlich verlaufen können. Deshalb wurde die Untersuchungspflicht und -häufigkeit auf Legionellen für Betreiber von Großanlagen von WarmwasserInstallationen klar geregelt. Auch Installationen von größeren Wohngebäuden werden in Zukunft untersucht. Damit können die gesundheitlichen Gefahren, die mit Legionelleninfektionen verbunden sind, minimiert werden. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Generell nicht betroffen sind Eigenheime sowie alle Ein- und Zweifamilienhäuser.
Zur Stärkung des Verbraucherschutzes müssen ab 2013 die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Bleileitungen in ihrer Anlage informieren. Dies können Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens sein, aber auch Trinkwasserinstallationen in einem Mietshaus.
Gesundheitsämter erhalten größtmöglichen Entscheidungsspielraum bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen (sogenannten Hausbrunnen) in Bezug auf nicht gesundheitsrelevante Abweichungen. Optimiert wurden die Regelungen für mobile und zeitweise betriebene Anlagen.
Am 14.12.2012 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in Kraft. Durch die Änderungen werden die Gesundheitsbehörden der Länder durch den Wegfall von Meldepflichten entlastet, ohne dass dadurch das gesundheitliche Schutzniveau vermindert wird. Weiterhin werden Vollzugserleichterungen bei der Überwachung von Trinkwasser-Installationen in Wohngebäuden im Hinblick auf Legionellen vorgenommen.
Auch die Betreiber großer Trinkwassererwärmungsanlagen werden deutlich entlastet. Die bisher geforderte generelle Anzeigepflicht solcher Anlagen entfällt. Die Frist für die erste Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung – dies betrifft vor allem Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit Mietwohnungen –
wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Ferner wird das Untersuchungsintervall für die routinemäßige Betreiberuntersuchung dieser Anlagen (gewerbliche, nicht öffentliche Großanlagen zur Trinkwassererwärmung) auf Legionellen von jährlich auf alle drei Jahre erweitert.
Dem Gesundheitsamt müssen künftig die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung nur noch dann gemeldet werden, wenn die Anlage Auffälligkeiten zeigt. Wird bei einer solchen Untersuchung ein erhöhter Wert gemessen, muss der Betreiber zur Ermittlung der Ursache tätig werden und Gegenmaßnahmen veranlassen. Das Umweltbundesamt erhält die neue Aufgabe, verbindliche und eindeutige hygienische Anforderungen an die Materialien und Stoffe festzulegen, die Kontakt mit Trinkwasser haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Stoffe und Materialien in den Anlagen keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgeben oder das Wachstum von Mikroorganismen fördern. Bislang gibt es hierzu lediglich Leitlinien, die rechtlich nicht verbindlich sind.
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Änderungen im Fettgedruckten
Im Bundesgesetzblatt Teil1-61/2011 finden Sie auf den Seiten 2370 – 2396 die Neufassung der Trinkwasserverordnung.
Im Bundesgesetzblatt Teil1-58/2012 finden Sie auf den Seiten 2562 – 2567 die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung.
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