Satzungen

Auszug aus der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Gebiet der Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie der Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf

in der Fassung vom Juli 2012

§ 1
Allgemeines, Durchführung der Wasserversorgung

  1. Die Wasserversorgung im Gebiet der Stadt/Gemeinde ist Bestandteil einer öffentlichen Gesamteinrichtung zur Wasserversorgung der Grundstücke in dem Gebiet, in dem die Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie die Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu erfüllen haben. Die FWA Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH (FWA) ist Betreiber der Wasserversorgungsanlage. Die FWA bestimmt im Namen und Auftrag der Stadt/Gemeinde auch Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen.
  2. Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Wasserlieferung erfolgen durch die FWA nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.80 (BGBl. I S. 750) in der jeweils gültigen Fassung sowie Ergänzender Bedingungen zur AVBWasserV gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge. Die FWA ist berechtigt, in besonderen Fällen Sonderverträge mit Kunden abzuschließen.
  3. Die FWA wird die von den Grundstückseigentümern bzw. sonstigen Entgeltpflichtigen nach der AVBWasserV, den Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV und dem veröffentlichten Preisblatt zu entrichtenden Entgelte im Namen und im Auftrag der Stadt/Gemeinde einziehen.
  4. Die Stadt/Gemeinde erkennt die von der Gesellschafterversammlung der FWA beschlossenen Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV in der jeweils geltenden Fassung als eigene Benutzerordnung an.

§ 2
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

  1. Grundstück im Sinne der Satzung ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Mehrere Grundstücke gelten dann als ein Grundstück, wenn sie nur gemeinsam bebaubar bzw. nutzbar sind. Besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für Teilflächen eines Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts eine selbständige Inanspruchnahmemöglichkeit, so ist jede Teilfläche als Grundstück im Sinne dieser Satzung anzusehen.
  2. Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Wohnungseigentümer im Sinne des  Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.51 (BGBl. I, S. 175), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 07.07.2009 (BGBl. I S. 1707), Nutzer im Sinne des § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S 2457), zuletzt geändert durch Artikel 110 Abs. 3 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864) oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte sowie solche Personen, welche die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe dieser Satzung, unter Berücksichtigung der Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV, zu verlangen.
  2. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
  3. Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Das Anschluss- und Benutzungsrecht kann eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn die Leistungsanforderungen des Grundstückseigentümers außergewöhnlich hoch sind (z. B. im Hinblick auf die zu liefernde Wassermenge) bzw. der Versorgungsstruktur im Versorgungsgebiet nicht entsprechen.
  4. Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.

§ 4
Anschlusszwang

  1. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Wasser verbraucht wird, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es an ein öffentliches Grundstück (Straße, Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einem solchen Grundstück durch Privatweg hat.
  2. Der Eigentümer eines Grundstückes ist verpflichtet, das Verlegen von Versorgungsleitungen einschließlich Zubehör zur Wasserversorgung über sein Grundstück zu dulden. Der Grundstückseigentümer hat insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu seinem Grundstück zu dulden.
  3. Der Anschluss der Grundstücke ist innerhalb von 3 Monaten nach der Aufforderung durch die FWA zum Anschluss herzustellen.

§ 5
Befreiung vom Anschlusszwang

  1. Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt/beim Amt einzureichen.
  2. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 6
Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Brauchwasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Bewässerungswasser ist in diesem Sinne kein Brauchwasser. Verpflichtet ist sowohl der Grundstückseigentümer als auch jeder Benutzer des Grundstücks.

§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang

  1. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
  2. Darüber hinaus kann dem Grundstückseigentümer im Rahmen des der Stadt/Gemeinde oder der FWA wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
  3. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt/beim Amt einzureichen.
  4. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
  5. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer bei der Stadt/beim Amt zu beantragen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Versorgungsnetz ausgehen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a) sein Grundstück entgegen der Verpflichtung in § 4 Abs.1 nicht anschließt,
    b) entgegen § 4 Abs. 2 seiner Duldungspflicht im Hinblick auf das Verlegen von Versorgungsleitungen über sein Grundstück bzw. den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu seinem Grundstück nicht nachkommt,
    c) entgegen § 6 nicht den gesamten Bedarf an Trink- und Brauchwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage deckt,
    d) entgegen § 7 Abs.5 nicht sicherstellt, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Versorgungsnetz ausgehen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann von der Stadt/Gemeinde mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro im Einzelfall geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen. Reicht das Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt/Gemeinde in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher für das Versorgungsgebiet geltende Satzung außer Kraft.
Auszug aus der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie der Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf

in der Fassung vom Juli 2012

§ 1
Öffentliche Einrichtung

  1. Die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt/Gemeinde ist Bestandteil einer öffentlichen Gesamteinrichtung zur Ableitung und Behandlung der Abwässer der Grundstücke in dem Gebiet, in dem die Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie die Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf die Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu erfüllen haben. Die FWA Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH (FWA) ist Betreiber der Abwasseranlage. Die FWA bestimmt im Namen und Auftrag der Stadt/Gemeinde auch Art und Umfang der Abwasseranlagen.
  2. Die öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Ableiten und Versickern von Abwasser, die Abwasserbehandlung und -einleitung, die Abfuhr und Behandlung des Fäkalschlamms aus den Kleinkläranlagen und der Fäkalien aus den abflusslosen Gruben zur Sammlung häuslicher Abwässer sowie das Stabilisieren, Entwässern und Entsorgen der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe. Die öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst nicht eine dezentrale Entsorgung des in Zisternen gesammelten Niederschlagswassers.
  3. Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Abwasserbeseitigung erfolgen durch die FWA nach Maßgabe der „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A)“ in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge im Einvernehmen mit der Indirekteinleiterverordnung (IndV) des Landes Brandenburg und des § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in den jeweils gültigen Fassungen. Die FWA ist berechtigt, in besonderen Fällen Sonderverträge mit Kunden zu schließen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
  5. Die FWA wird die von den Grundstückseigentümern bzw. sonstigen Entgeltpflichtigen nach den „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der FWA mbH“ und dem veröffentlichten Preisblatt zu entrichtenden Entgelte im Namen und im Auftrag der Stadt/Gemeinde einziehen.
  6. Die Stadt/Gemeinde erkennt die von der Gesellschafterversammlung der FWA beschlossenen „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der FWA mbH“ in der jeweils geltenden Fassung als eigene Benutzerordnung an.

§ 2
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

  1. Grundstück im Sinne der Satzung ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. Mehrere Grundstücke gelten dann als ein Grundstück, wenn sie nur gemeinsam bebaubar bzw. nutzbar sind. Besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für Teilflächen eines Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechtes eine selbständige Inanspruchnahmemöglichkeit, so ist jede Teilfläche als Grundstück im Sinne dieser Satzung anzusehen.
  2. Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.51 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 07.07.2009 (BGBl. I S. 1707), Nutzer im Sinne des § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S 2457), zuletzt geändert durch Artikel 110 Abs. 3 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864) oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte sowie solche Personen, welche die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Begriffsbestimmungen

  1. Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
  2. Öffentliche Abwasseranlagen dienen der netzgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigung. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke, Fäkalannahmestationen und Klärwerke. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner Anlagen und Einrichtungen Dritter, wenn sich die Stadt/Gemeinde dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient. Nicht zur öffentlichen Einrichtung zählen die Grundstücksanschlüsse (im Sinne des § 10 Kommunalabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung).
  3. Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen auf dem Grundstück, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen) sowie weitere Prüfschächte und, solange keine Anschlussmöglichkeit an einen Kanal oder ein Klärwerk besteht, auch abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem Abwasser anfällt, ist nach den Bestimmungen der Satzung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der FWA mbH“ berechtigt, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und diese zu benutzen.
  2. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Abwasserkanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass ein neuer Abwasserkanal hergestellt oder ein bestehender Abwasserkanal geändert wird.
  3. Der Anschluss eines Grundstückes an einen bestehenden Abwasserkanal kann versagt werden, wenn die Abwasserbeseitigung wegen der Lage des Grundstückes oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Das Anschluss- und Benutzungsrecht kann eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn die Leistungsanforderungen des Grundstückseigentümers außergewöhnlich hoch sind (z. B. im Hinblick auf die zu entsorgende Abwassermenge) bzw. der Entsorgungsstruktur im Entsorgungsgebiet nicht entsprechen.
  4. Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.
  5. Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Abwasserkanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt/Gemeinde alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vorzubereiten. Neubauten können erst dann errichtet werden, wenn die öffentliche Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen oder die Fäkalschlammabfuhr gewährleistet ist.
  6. Niederschlagswasser ist vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgenommen, soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf dem Grundstück versickert oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

§ 5
Anschlusszwang

  1. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, ist verpflichtet, dieses Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn es an ein öffentliches Grundstück (Straße, Weg, Platz) mit einem betriebsfertigen Abwasserkanal grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einem solchen Grundstück durch Privatweg hat.
  2. Der Eigentümer eines Grundstückes ist verpflichtet, das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über sein Grundstück zu dulden. Der Grundstückseigentümer hat insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu seinem Grundstück zu dulden.
  3. Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohles geboten ist.
  4. In den „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der FWA mbH“ sind Festlegungen zu treffen, die die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für den Grundstücksanschluss durch den Grundstückseigentümer regeln. Die FWA wird die Kostenerstattungen im Namen und im Auftrag der Stadt/Gemeinde einziehen.
  5. Der Anschluss der Grundstücke ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufforderung der FWA zum Anschluss herzustellen.
  6. Niederschlagswasser ist vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen, soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf dem Grundstück versickert oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

§ 6
Befreiung vom Anschlusszwang

  1. Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt /beim Amt einzureichen und spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung gewünscht wird.
  2. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 7
Benutzungszwang

  1. Der Eigentümer und Nutzer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, ist nach den Bestimmungen in dieser Satzung und den „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der FWA mbH“ verpflichtet, die öffentlichen Abwasseranlagen zu benutzen. Verpflichtet ist sowohl der Grundstückseigentümer als auch jeder Benutzer des Grundstücks.
  2. Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der Eigentümer der FWA zur Abfuhr zu überlassen. Nicht davon erfasst, ist gemäß § 1 Absatz 2 das in Zisternen gesammelte Niederschlagswasser.

§ 8
Befreiung vom Benutzungszwang

  1. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt/beim Amt einzureichen und spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung gewünscht wird.
  2. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

  1. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a) sein Grundstück entgegen der Verpflichtung in § 5 Abs.1 nicht anschließt,
    b) entgegen § 5 Abs. 2 seiner Duldungspflicht im Hinblick auf das Verlegen von Kanälen über sein Grundstück bzw. den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu seinem Grundstück nicht nachkommt,
    c) entgegen § 7 Abs. 1 nicht die öffentliche Abwasseranlage benutzt,
    d) entgegen § 7 Abs. 2 Abwasser nicht zur Abfuhr überlässt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann von der Stadt/Gemeinde mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro im Einzelfall geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen. Reicht das Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt/Gemeinde in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher für das Entsorgungsgebiet geltende Satzung außer Kraft.

Veröffentlichung der Satzungen im Amtsblatt


Satzung über den Anschluss an die

öffentliche Wasserversorgungsanlage

und ihre Benutzung im Gebiet der Städte

Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie

der Gemeinden Briesen/OT Biegen

und Jacobsdorf

in der Fassung vom Juli 2012

Satzung über den Anschluss an die

öffentliche Abwasseranlage und ihre

Benutzung im Gebiet der Städte

Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie

der Gemeinden Briesen/OT Biegen

und Jacobsdorf

in der Fassung vom Juli 2012

Frankfurt (Oder)

Amtsblatt Nr. 18/1998 vom 23.12.1998

Amtsblatt Nr. 1/1999 vom 24.02.1999

Amtsblatt Nr. 6/2001 vom 27.06.2001

Amtsblatt Nr. 13/2002 vom 18.12.2002

Amtsblatt Nr. 5/2012 vom 04.07.2012

Amtsblatt Nr. 18/1998 vom 23.12.1998

Amtsblatt Nr. 1/1999 vom 24.02.1999

Amtsblatt Nr. 6/2001 vom 27.06.2001

Amtsblatt Nr. 13/2002 vom 18.12.2002

Amtsblatt Nr. 8/2004 vom 08.09.2004

Amtsblatt Nr. 5/2012 vom 04.07.2012

Müllrose

Amtsblatt Schlaubetal Feb./1999, 30.01.1999, S. 10 f.

Amtsblatt Schlaubetal Apr./1999, 27.03.1999, S. 6

Amtsblatt Schlaubetal Nr. 11/2002, 01.04.2002, S. 5

Amtsblatt Schlaubetal Nr. 8/2003, 01.01.2003, S. 5 f.

Amtsblatt Schlaubetal Nr. 2/2012, 02.07.2012, S. 1 f.

Amtsblatt Schlaubetal Feb./1999, 30.01.1999, S. 8 f.

Amtsblatt Schlaubetal Apr./1999, 27.03.1999, S. 7

Amtsblatt Schlaubetal Nr. 11/2002, 01.04.2002, S. 5

Amtsblatt Schlaubetal Nr. 8/2003, 01.01.2003, S. 6 f.

Amtsblatt Schlaubetal Nr. 11/2004, 01.04.2004, S. 4

Amtsblatt Schlaubetal Nr. 2/2012, 02.07.2012, S. 1 f.

Biegen

Amtsblatt Odervorland Nr. 70/1998, 28.12.1998, S. 21 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 73/1999, Apr./1999, S. 3

Amtsblatt Odervorland Nr. 109/2002, 01.04.2002, S. 2

Amtsblatt Odervorland Nr. 70/1998, 28.12.1998, S. 21 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 73/1999, Apr./1999, S. 3

Amtsblatt Odervorland Nr. 109/2002, 01.04.2002, S. 2

Briesen/

OT Biegen

Amtsblatt Odervorland Nr. 118/2003, 01.01.2003, S. 1 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 228/2012, 01.08.2012

Amtsblatt Odervorland Nr. 118/2003, 01.01.2003, S. 2 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 132/2004, 01.03.2004, S. 10 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 228/2012, 01.08.2012

Jacobsdorf

Amtsblatt Odervorland Nr. 70/1998, 28.12.1998, S. 22 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 73/1999, Apr./1999, S. 4 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 109/2002, 01.04.2002, S. 3

Amtsblatt Odervorland Nr. 118/2003, 01.01.2003, S. 4 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 228/2012, 01.08.2012

Amtsblatt Odervorland Nr. 70/1998, 28.12.1998, S. 13 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 73/1999, Apr./1999, S. 4

Amtsblatt Odervorland Nr. 109/2002, 01.04.2002, S. 3

Amtsblatt Odervorland Nr. 118/2003, 01.01.2003, S. 6 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 132/2004, 01.03.2004, S. 8 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 228/2012, 01.08.2012

Sieversdorf

Amtsblatt Odervorland Nr. 70/1998, 28.12.1998, S. 26 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 73/1999, Apr./1999, S. 5 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 109/2002, 01.04.2002, S. 4

Amtsblatt Odervorland Nr. 118/2003, 01.01.2003, S. 8 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 228/2012, 01.08.2012

Amtsblatt Odervorland Nr. 70/1998, 28.12.1998, S. 19 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 73/1999, Apr./1999, S. 5

Amtsblatt Odervorland Nr. 109/2002, 01.04.2002, S. 4

Amtsblatt Odervorland Nr. 118/2003, 01.01.2003, S. 9 f.

Amtsblatt Odervorland Nr. 228/2012, 01.08.2012

Die Gemeinde Sieversdorf wurde in die Gemeinde Jacobsdorf (Mark) eingegliedert
(Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I, Nr. 5/2003 vom 27.03.2003).