Ergänzende Versorgungsbedingungen für Wasser

Ergänzende Versorgungsbedingungen der FWA Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH (nachfolgend EBAVBWasserV genannt) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV vom 20.06.1980 – BGBL. I S. 750) vom 01.09.2012 in der ab 01.10.2018 gültigen Fassung

§ 1
Gegenstand (zu § 1 AVBWasserV)

  1. Den Städten Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie den Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf (nachfolgend Stadt/Gemeinde genannt) obliegt die öffentliche Aufgabe der Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung der Wasserversorgungspflicht bedient sich die Stadt/Gemeinde der FWA Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH (nachfolgend FWA genannt), die auch soweit in diesen  EBAVBWasserV nur von der FWA gesprochen wird, im Namen und im Auftrag der Stadt/Gemeinde tätig wird.
  2. Für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die öffentliche Wasserversorgung gelten diese EBAVBWasserV. Unberührt hiervon bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen. Die öffentlichen Wasserversorgsunganlagen dienen der netzgebundenen öffentlichen Wasserversorgung der Grundstücke. Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind  insbesondere das öffentliche Verteilungsnetz, Hochbehälter und Druckerhöhungsanlagen. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch die Hausanschlussleitungen bis zur  Grundstücksgrenze.
  3. Diese EBAVBWasserV gelten für alle Anschlussnehmer und Kunden, die nach der „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Gebiet der Städte  Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie der Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf“ dem Anschluss und Benutzungszwang unterliegen.
  4. Diese EBAVBWasserV gelten nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 AVBWasserV, soweit Wasser zu industriellen Produktionszwecken  (Betriebswasser) geliefert wird. Ein Industrieunternehmen i. S. d. Satz 1 liegt vor, wenn innerhalb eines größeren Betriebes Waren hergestellt, be- oder verarbeitet und veräußert werden. Dabei muss die Fertigung der Produkte weitgehend mechanisiert sein, d. h. unter Einsatz von Maschinen erfolgen. Typische Merkmale für ein Industrieunternehmen sind schließlich weiterhin eine arbeitsteilige Produktion, die Fertigung von Produkten in hohen Stückzahlen und in der Regel ein örtlich nicht begrenzter Kundenkreis. Betriebe des Dienstleistungsgewerbes und Handwerksunternehmen sind keine  Industrieunternehmen. Unter Betriebswasser (Prozesswasser, Produktionswasser) i. S. d. § 4 Abs. 3 AVBWasserV ist das industriellen oder ähnlichen Zwecken dienende Wasser mit unterschiedlichen Güteeigenschaften zu verstehen, worin auch Trinkwasser eingeschlossen sein kann. Die Lieferung von Trinkwasser für die Versorgung von Kantinen, Aufenthalts- und Waschräumen,Verkaufsstellen usw. unterfällt den Vorschriften der AVBWasserV und diesen EBAVBWasserV.
  5. Für die Belieferung von Industrieunternehmen nach Abs. 4 mit Betriebswasser dieser EBAVBWasserV wird zwischen der FWA und dem Industrieunternehmen ein Sonderkundenvertrag abgeschlossen. In diesem Sonderkundenvertrag sind im Bedarfsfalle Regelungen der zu liefernden Wassermenge, zum Mindest- und Höchstdruck, der Wasserqualität, der technischen Anschlussbedingungen usw. zu vereinbaren. Sie ist berechtigt, mit solchen Industrieunternehmen auch Sondervereinbarungen über das Betriebswasserentgelt einzugehen, wenn und soweit als Ausgleich für den von der FWA zu gewährenden Vorteil durch das Industrieunternehmen als Anschlussnehmer nachweislich eine adäquate Gegenleistung erbracht wird und eine Benachteiligung Dritter, insbesondere der Tarifkunden, ausgeschlossen ist. Der Abschluss eines Sonderkundenvertrags kann nicht beansprucht werden.
  6. Die FWA ist – entsprechend der „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Gebiet der Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie der Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf“ – zum Vertragsabschluss und zur Versorgung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen  technischen oder betrieblichen Gründen, die auch in der Person des Anschlussnehmers bzw. Kunden liegen können, unzumutbar ist.

§ 2
Vertragsabschluss (zu § 2 AVBWasserV)

  1. Die FWA schließt Verträge über den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie über die öffentliche Wasserversorgung eines Grundstücks in der Regel mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks, dem Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten (nachstehend Anschlussnehmer bzw. Kunde genannt) ab. In  Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit anderen Nutzungsberechtigten (z. B. Mieter, Pächter) abgeschlossen werden, wenn der Grundstückseigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.
  2. Der Vertrag über den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bzw. die öffentliche Wasserversorgung des Grundstücks kommt mit Vorliegen des durch beide Vertragsparteien unterzeichneten Vertrages bei der FWA bzw. durch einen entsprechenden schriftlichen Antrag, welchen die FWA in der Regel schriftlich bestätigt, zustande. Insbesondere kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dies ist der FWA unverzüglich mitzuteilen.
  3. Ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Hauseigentümer im Sinne des  Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Anschluss- und Versorgungsvertrag gemäß Abs. 1 mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet anteilig nach dem Verhältnis seines jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner, wenn er sich auch persönlich verpflichtet hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Anschluss- bzw. Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der FWA abzuschließen und wahrzunehmen sowie personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der FWA unverzüglich mitzuteilen. Die Verwaltervollmacht ist der FWA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Wird ein Verwalter oder Vertreter nicht benannt, so sind die gegenüber einemWohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der FWA auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
  4. Wohnt der Anschlussnehmer bzw. Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

§ 3
Bedarfsdeckung (zu § 3 AVBWasserV)

  1. Die FWA ist berechtigt, für eine Reserve- oder Zusatzwasserversorgung besondere Bedingungen zu stellen.
  2. Hausanschlussleitungen zu Grundstücken mit Eigenversorgungsanlagen gelten unabhängig von der Höhe der aus dem Verteilungsnetz der FWA entnommenen Mengen als Zusatz- bzw. Reservewasseranschlüsse.
  3. Zwischen einer Eigenversorgungsanlage und dem öffentlichen Verteilungsnetz ist eine direkte Verbindung unzulässig.

§ 4
Grundstücksbenutzung (zu § 8 AVBWasserV)

  1. Kann ein Grundstück nur durch Verlegung einer Hausanschlussleitung über ein vorhergehendes fremdes Privatgrundstück versorgt werden, hat der künftige Anschlussnehmer seinem Antrag auf Anschluss, die Genehmigung des betreffenden Grundstückseigentümers, zu Gunsten des künftigen Anschlussnehmers eine grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeit eintragen zu lassen, beizufügen. Die Kosten hierfür trägt der künftige Anschlussnehmer.
  2. Installationsgänge sowie Räume, in denen sich Versorgungsleitungen in Kellerfreiverlegung befinden, die vor dem 01. Juli 1991 errichtet worden sind, werden wie Grundstücke entsprechend § 8 Abs. 1 AVBWasserV behandelt.
  3. Die FWA ist berechtigt, die Duldungspflicht im Rahmen des § 8 Abs. 1 AVBWasserV durch Eintragung einer grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten der FWA auf deren Kosten zu verlangen.
  4. In Straßen, Plätzen usw., die im Privateigentum stehen, werden Versorgungsleitungen von der FWA nur auf Antrag des Grundstückseigentümers verlegt. Diese Versorgungsleitungen werden wie  Hausanschlussleitungen ohne Messeinrichtungen (als gemeinsame Zuleitung) behandelt; es gilt § 10 AVBWasserV. Der Eigentümer hat auf Verlangen der FWA zur Sicherung des Rechts zum Betrieb der Versorgungsleitung eine grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeit zu Gunsten der FWA auf deren Kosten eintragen zu lassen.

§ 5
Hausanschluss (zu § 10 AVBWasserV)

  1. Versorgungsleitungen sind Leitungen zur Verteilung von Trinkwasser, an die die Hausanschlussleitungen anbinden.
  2. Hausanschlussleitung ist die direkte Verbindung von der Versorgungsleitung, einschließlich Anbindeformstück bzw. -armatur, bis zum Hauptabsperrventil vor dem Wasserzähler.
  3. Jedes Grundstück i. S. d. § 2 Abs. 1 der jeweils geltenden „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Gebiet der Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie der Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf“ erhält eine eigene Hausanschlussleitung. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die FWA für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden, insbesondere dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt wird.
  4. Der Antrag auf Herstellung einer Hausanschlussleitung muss auf einem besonderen bei der FWA erhältlichem Vordruck nebst der dort jeweils aufgeführten Unterlagen gestellt werden.
  5. Hausanschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze stehen einschließlich der Wasserzähleranlage (= Absperrventil vor dem Wasserzähler, der Wasserzählergarnitur bestehend aus Bügel, Längenausgleichverschraubungen und Wasserzähler auf der Verbraucherseite) im Eigentum der FWA. Die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage steht im Eigentum  des Anschlussnehmers (= Grundstücksleitung).
  6. Das Eigentum der FWA endet grundsätzlich an der nächstliegenden Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dahinter liegende Grundstücke an die öffentlichen  Wasserversorgungsanlagen angeschlossen sind. Bei Verlegung der öffentlichen Versorgungsleitungen außerhalb der öffentlichen Straße endet das Eigentum der FWA an der Einbindungsstelle der Hausanschlussleitung bzw. bei mehreren hintereinander liegenden Grundstücken der gemeinsamen Hausanschlussleitung in die Versorgungsleitung.
  7. Die FWA hält auf ihre Kosten die Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze und – mit Ausnahme der in § 18 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehenen Fälle – die Wasserzähleranlage instand. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechslung der übrigen Teile der Hausanschlussleitung ab der Grundstücksgrenze. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen dürfen alle Arbeiten an der Hausanschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage nur durch die FWA selbst oder durch eine nach den geltenden technischen Regelwerken zugelassene Fachfirma, die nach Auftragsbestätigung durch den Anschlussnehmer von der FWA beauftragt wird, erfolgen.
  8. Der Anschlussnehmer hat der FWA die Kosten zu erstatten:
    a)    für die Herstellung der Hausanschlussleitung
    b)    für Veränderungen der Hausanschlussleitung bzw. Wasserzähleranlage, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden
    c)    für Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechslung der übrigen Teile der Hausanschlussleitung ab der  Grundstücksgrenze.
    Die Berechnung der Kosten für die Erstellung der Hausanschlussleitung erfolgt auf der Basis von Pauschal-/Festpreisen des jeweils geltenden Preisblattes und anhand von Selbstkostenerstattungspreisen für etwaige Arbeiten an Hausanschlussleitungen. Die Kosten werden mit der Fertigstellung der beauftragten Leistung einen Monat nach Rechnungslegung fällig.
  9. Bei Gefahr im Verzug ist die FWA berechtigt, Schäden an der Grundstücksleitung auf Kosten des Anschlussnehmers zu beheben, auch wenn dieser den Schaden nicht gemeldet bzw. keinen Auftrag zur Schadensbeseitigung erteilt hat.
  10. Muss die FWA für Hausanschlüsse in Grundstücken, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, eine Gebühr oder eine Entschädigung bezahlen, so hat der Anschlussnehmer diese Gebühr oder diese Entschädigung der FWA zu erstatten.
  11. Sollten auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse beantragt werden, so sind diese kostenpflichtig durch den Anschlussnehmer anzulegen, zu unterhalten und zu prüfen. Es entsteht hieraus kein Anspruch auf die Bereitstellung der gesamten vom Kunden für eine Feuerlöscheinrichtung benötigten Leistung.
  12. Wird ein Grundstück geteilt, so ist durch den nicht versorgten Anschlussnehmer der Antrag auf Herstellung eines Hausanschlusses zu stellen. Es gelten alle Regeln wie für einen Neuanschluss.
  13. Für den Auf- und Abbau des Bauwasserzählers ist vom Anschlussnehmer Kostenersatz zu leisten. Bedingung ist eine funktionstüchtige Hausanschlussleitung bis 1 m auf dem Grundstück.
  14. Die FWA kann den Hausanschluss abbinden und ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper beseitigen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist oder wenn länger als ein Jahr kein Wasser entnommen  wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse, wobei der Antragsteller die Selbstkosten der FWA für die Wiederherstellung der  Funktionalität des Hausanschlusses zu tragen hat.

§ 6
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 Abs. 1 AVBWasserV)

  1. Ein Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank ist an der Grundstücksgrenze in Straßennähe einzurichten, wenn die Länge der Grundstücksleitung auf dem Grundstück mehr als 20 m beträgt. Der Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank ist nach Angaben der FWA unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer anzulegen. Der Wasserzählerschacht steht im Eigentum des Grundstückseigentümers.
  2. Wenn bei einer Straßenverbreiterung der Wasserzählerschacht in den Bereich des öffentlichen Straßenlandes gelangt, so bleibt bis zur endgültigen Verlegung des Schachtes hinter die neue  Grundstücksgrenze das Eigentum an der Hausanschlussleitung unberührt. Die Kosten für die Verlegung (Wasserzählerschacht, Hausanschlussleitung, Wasserzähleranlage usw.) gehen zu Lasten des  Anschlussnehmers.

§ 7
Kundenanlage (zu § 12 AVBWasserV)

  1. Die Kundenanlage beginnt hinter dem Wasserzähler und schließt das KFR-Ventil ein.
  2. Vor Errichtung der Kundenanlage hat der Anschlussnehmer dafür zu sorgen, dass der FWA Name und Anschrift des von ihm beauftragten Wasserinstallateurs eingereicht werden. Anlagen,die nicht entsprechend diesen Bedingungen hergestellt werden, werden nicht angeschlossen. Die FWA übernimmt für die Arbeiten des Wasserinstallateurs keine Haftung.
  3. Schäden an der Kundenanlage sind unverzüglich zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus anderem Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die  Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.

§ 8
Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen;
Mitteilungspflichten (zu § 15 AVBWasserV)

  1. Der Grundstückseigentümer ist zur Mitwirkung bei der Erfassung der Daten zur Ermittlung der Grundpreise verpflichtet, soweit es sich um Grundstücke handelt,
    a)    die zu Wohnzwecken oder
    b)    die zu gewerblichen/landwirtschaftlichen und sonstigen Zwecken genutzt werden.

    Bei der Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist der Grundstückseigentümer zur Angabe der Anzahl der Wohneinheiten je Grundstück verpflichtet. Änderungen in den örtlichen Verhältnissen sind der FWA unverzüglich durch den Grundstückseigentümer anzuzeigen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die FWA berechtigt, die Berechnungsgrundlagen zu schätzen, die damit als verbindlich gelten. Die Verhängung einer Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 der AVBWasserV bleibt unberührt.

  2. Ein Eigentumswechsel an dem Grundstück ist der FWA binnen eines Monats schriftlich durch den bisherigen Grundstückseigentümer unter Angabe des neuen Grundstückseigentümers und des durch diesen bestätigten Zählerstands anzuzeigen. Ein Wechsel in der Person des nach § 2 Abs. 2 EBAVBWasserV zur Nutzung Berechtigten ist der FWA binnen eines Monats schriftlich durch den bisher nach § 2 Abs. 2 EBAVBWasserV zur Nutzung Berechtigten unter Angabe des neuen Nutzungsberechtigten und des durch diesen bestätigten Zählerstands anzuzeigen. Die FWA ist nicht verpflichtet, rückwirkend die Vertragsänderung ohne Kenntnis des neuen Grundstückseigentümers bzw. des neuen nach § 2 Abs. 2 EBAVBWasserV zur Nutzung Berechtigten zu bestätigen. Der neue Grundstückseigentümer bzw. der neue nach § 2 Abs. 2 EBAVBWasserV zur Nutzung Berechtigte hat sich innerhalb eines Monats als neuer Anschlussnehmer bzw. Kunde anzumelden. Erfolgt diese Meldung nicht, ist die FWA berechtigt, den Anschluss zeitweilig zu sperren. Kommen die Verpflichteten dieser Pflicht nicht nach, sind beide gegenüber der FWA für die Verbindlichkeit als Gesamtschuldner verantwortlich.
  3. Bei Grundstücksveräußerungen haftet der Veräußerer gesamtschuldnerisch mit dem neuen Entgeltpflichtigen für die Entgeltforderung, die in der Zeit nach der Veräußerung bis zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die FWA von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhalten hat.
  4. Soweit die FWA vom Kunden verlangt, die Messeinrichtungen zu einem von der FWA bestimmten Zeitpunkt selbst abzulesen, ist dieser verpflichtet, diese Daten entsprechend den Angaben der FWA unverzüglich mitzuteilen.

§ 9
Technische Anschlussbedingungen (zu § 17 AVBWasserV)

  1. Hausanschluss- und Verbrauchsleitungen dürfen weder als Erder noch als Schutzleiter für Blitzableiter, Erdungsleitungen von Starkstromanlagen benutzt werden.
  2. Entnahmestellen hinter einem Gartenwasserzähler sind außerhalb von Gebäuden zu installieren.

§ 10
Messung; Nachprüfung von Messeinrichtungen (zu §§ 18 und 19 AVBWasserV)

  1. Die FWA stellt für jeden Hausanschluss nur einen Hauptwasserzähler zur Ermittlung des Gesamtverbrauchs zur Verfügung. Die Verwendung von weiteren Wasserzählern hinter dem Hauptwasserzähler für den internen Gebrauch ist grundsätzlich zulässig, jedoch bleiben die Beschaffung, der Einbau, die Unterhaltung und das Ablesen ausschließlich dem Kunden überlassen. Soweit weitere Zähler für die Abrechnung mit der FWA maßgeblich sind, sind diese durch die FWA zu plombieren. Die Plombierung ist bei der FWA zu beantragen. Die Kosten für die Plombierung trägt der Antragsteller.
  2. Die Beschädigung der Plombierung hat den Austausch des Wasserzählers zur Folge.

§ 11
Ablesung (zu § 20 AVBWasserV)

  1. Zur Feststellung der gelieferten Wasserverbrauchsmenge oder bei sonstigem berechtigten Interesse der FWA an einer Ablesung, hat die FWA das Recht, die Ablesung selbst durchzuführen oder vom Kunden zu verlangen, dass dieser die Messeinrichtungen zu einem von der FWA bestimmten Zeitpunkt selbst abzulesen hat.
  2. Die FWA kann die gelieferte Wasserverbrauchsmenge auf Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden schätzen, wenn der Zutritt zum Zwecke der Ablesung vom Kunden verweigert oder eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vorgenommen wurde bzw. die Daten einer vorgenommenen Selbstablesung trotz Aufforderung durch die FWA dieser nicht mitgeteilt wurden.
  3. Die FWA ist berechtigt, die Messeinrichtung selbst abzulesen, wenn der Kunde der Aufforderung zur Selbstablesung nicht nachkommt. Die hierfür entstandenen Kosten werden gemäß jeweils gültigem Preisblatt in Rechnung gestellt.

§ 12
Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV)

  1. Zur Wasserentnahme mittels Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke sind ausschließlich Standrohre der FWA mit geeichten Wasserzählern einzusetzen. Der Verbrauch wird über die entnommene Menge berechnet.
  2. Die Standrohre werden gegen Stellung einer zinslosen Kaution sowie eines täglichen Entgeltes von der FWA vermietet. Dafür wird für jeden Standort eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mieter  abgeschlossen.

§ 13
Vertragsstrafe (zu § 23 AVBWasserV)

Die FWA erhebt bei unerlaubter Entnahme von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
eine Vertragsstrafe in Höhe der bis zu fünffachen Menge des Vergleichsverbrauches.

§ 14
Wasserentgelte; Entgeltschuldner, Entstehung und
Beendigung der Entgeltpflicht (zu § 24 AVBWasserV)

  1. Die FWA erhebt im Namen und Auftrag der Stadt/Gemeinde privatrechtliche Entgelte für die Bereithaltung des Wassers und für dessen Verbrauch.
  2. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus den jeweils gültigen Preisblättern der Stadt/Gemeinde. Sie werden öffentlich bekannt gemacht und gelten somit als jedem Kunden zugegangen und werden  Vertragsgegenstand.
  3. Das Entgelt setzt sich zusammen aus
    a)    einem Grundpreis und
    b)    einem Arbeitspreis.
  4. Der Arbeitspreis wird nach der Wassermenge in Kubikmetern berechnet, die im Abrechnungszeitraum dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführt werden.
  5. Zur teilweisen Deckung der aus der Vorhaltung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entstehenden Kosten werden Grundpreise wie folgt erhoben:Der Grundpreis wird bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken je Wohnungseinheit erhoben. Eine Wohneinheit bildet jede in sich abgeschlossene bzw. separierte Wohnung mit Bad und Küche. Die Führung eines Haushaltes muss dort möglich sein. Jeweils einer Wohnungseinheit gleichgesetzt wird die gewerbliche Nutzung in Wohn- und Nichtwohnbauten ohne einen eigenen Trinkwasseranschluss (Beispiel Arztpraxen, Architektenbüros u.ä.). Dies gilt nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit aus einer Wohnung heraus, die Lebensmittepunkt ist, ausgeübt wird.Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen über einen eigenen Trinkwasseranschluss durch Grundstücke, die zu gewerblichen/landwirtschaftlichen und sonstigen Zwecken genutzt  werden, wird der Grundpreis in Abhängigkeit von dem Nenndurchfluss der installierten Wasserzähler erhoben (zum Beispiel Tankstellen, Hotels, Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten, Stallanlagen, Erholungsgrundstücke, Gärten u. ä.). Bei einem Verbundwasserzähler richtet sich die Bemessung nach dem größeren Hauptzähler.
  6. Zu den im Preisblatt genannten Entgelten tritt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.
  7. Entgeltschuldner ist der Grundstückseigentümer bzw. die ihm nach § 2 Abs. 2 und 3 EBAVBWasserV Gleichgestellten. Entgeltpflichtig ist außerdem, wer die Leistungen der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen in Anspruch nimmt.
  8. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  9. Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Tag, an dem das Grundstück betriebsfertig an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen angeschlossen ist oder mit Beginn der sonstigen Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Sie erlischt mit Ablauf des Tages, sobald die Wasserversorgung schriftlich durch denEntgeltschuldner aufgekündigt wird oder der Hausanschluss getrennt ist.

§ 15
Abrechnung, Preisänderungsklauseln; Abschlagszahlungen (zu §§ 24 und 25 AVBWasserV)

  1. Die Rechnungslegung erfolgt nach Wahl der FWA monatlich oder jährlich (d. h. im Abstand von etwa 12 Monaten = Abrechnungsjahr).
  2. Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erhebt die FWA für die nach der letzten Abrechnung erbrachte Leistung dreimonatliche Abschlagszahlungen auf den Verbrauch. Die Kunden sind berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
  3. Die FWA behält sich eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen vor.
  4. (entfällt)

§ 16
Zahlungsverzug (zu § 27 AVBWasserV)

Bei Zahlungsverzug können bei erneuter Zahlungsaufforderung Mahnkosten in Höhe des jeweils gültigen
Preisblattes erhoben werden. Die FWA berechnet darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

§ 17
Zahlungsverweigerung (zu § 30 AVBWasserV)

Einwendungen gegen Abrechnungen, die nicht unter § 30 AVBWasserV fallen, sind innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Rechnung zu erheben; ausgenommen sind Anzeigen wegen nicht offensichtlicher Mängel.
Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der
geforderten Entgelte bleibt unberührt.

§ 18
Änderungsklausel

Änderungen, Aufhebung und Neufassung der EBAVBWasserV sowie der Allgemeinen Tarife werden öffentlich
bekannt gegeben.

§ 19
Streitbeilegungsverfahren

Die FWA beteiligt sich nicht an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle.

§ 20
Datenschutz/Datenaustausch mit Dritten/Widerspruchsrecht

  1. Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist:Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH
    Buschmühlenweg 171, 15230 Frankfurt (Oder)
    Telefon: +49 335 55869-0
    E-Mail: kontakt@fwa-ffo.de

    Die FWA mbH verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das umfasst folgende Kategorien personenbezogener Daten: Stammdaten, Telekommunikationsdaten, Grundbuchdaten, Vertragsdaten, technische Daten, Abrechnungsdaten und Bankdaten sowie vergleichbare Daten.

    Ohne die Verarbeitung dieser Daten ist eine sachgerechte Vertragsdurchführung nicht möglich.

  2. Der/die Datenschutzbeauftragte der FWA steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter E-Mail datenschutz@fwa-ffo.de zur Verfügung.
  3. Die FWA mbH verarbeitet personenbezogene Daten der Kunden im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zur Begründung, Durchführung, Abrechnung, Inkasso und Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1, b) und e).
  4. Die FWA mbH verarbeitet personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung von ihren Kunden erhält. Die FWA mbH verarbeitet auch personenbezogene Daten, die sie aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Schuldnerverzeichnissen, Grundbüchern, Handels- und Vereinsregistern, der Presse und dem Internet zulässigerweise gewinnen darf. Außerdem nutzt die FWA mbH personenbezogene Daten, die sie zulässigerweise von Dritten, z. B. Auskunfteien, erhält.
  5. Soweit die FWA mbH von ihren Kunden eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z. B. Funkfernauslesung) eingeholt hat, ist die Verarbeitung auf dieser Basis rechtmäßig. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die der FWA mbH vor der Geltung der DSGVO am 25.05.2018 erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.
  6. Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten der Kunden erfolgt im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Dienstleister für Kunden- und Abrechnungsservice, Kreditinstitute, Versicherungen, Auskunfteien, Inkassodienstleister, Rechtsanwälte, Markt- und Meinungsforschungsinstitute sowie ausgewählte Fachbetriebe und Handwerker.Bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage werden personenbezogene Daten im Einzelfall auch an die staatlichen Ermittlungsbehörden weitergegeben.
  7. Die personenbezogenen Daten der Kunden werden für die Erbringung der satzungsgemäßen Leistungen gespeichert. Die Daten werden erstmals ab dem Zeitpunkt der Erhebung, also ab der Mitteilung durch den Kunden oder einen Dritten, verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn das jeweilige Vertragsverhältnis mit den Kunden beendet ist, sämtliche gegenseitige Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich u. a. um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO).Zum Zwecke der Kundenbefragung werden die personenbezogenen Daten der Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der FWA mbH an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von 2 Jahren über das jeweilige Vertragsende hinaus.
  8. Die Kunden haben gegenüber der FWA mbH Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Artikel 15 – 20 DSGVO.
  9. Sofern die FWA mbH eine Verarbeitung von Daten im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung vornimmt, haben die Kunden aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit das Recht, gegen diese Verarbeitung Widerspruch einzulegen. Die FWA mbH verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Kunden überwiegen.
  10. Jeder Kunde hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Die Aufsichtsbehörde des Landes Brandenburg ist der/die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg.
    Stahnsdorfer Damm 77
    14532 Kleinmachnow
    Telefon: 033203/356-0
    Telefax: 033203/356-49
    E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de

§ 21
Inkrafttreten

Diese EBAVBWasserV treten ab dem 01.09.2012 in Kraft.

Frankfurt (Oder), 25.06.2012