Bei der Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist der Grundstückseigentümer zur Angabe der Anzahl der Wohneinheiten je Grundstück verpflichtet. Änderungen in den örtlichen Verhältnissen sind der FWA unverzüglich durch den Grundstückseigentümer anzuzeigen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die FWA berechtigt, die Berechnungsgrundlagen zu schätzen, die damit als verbindlich gelten. Die Verhängung einer Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 der AVBWasserV bleibt unberührt.
Die FWA erhebt bei unerlaubter Entnahme von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
eine Vertragsstrafe in Höhe der bis zu fünffachen Menge des Vergleichsverbrauches.
Bei Zahlungsverzug können bei erneuter Zahlungsaufforderung Mahnkosten in Höhe des jeweils gültigen
Preisblattes erhoben werden. Die FWA berechnet darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Einwendungen gegen Abrechnungen, die nicht unter § 30 AVBWasserV fallen, sind innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Rechnung zu erheben; ausgenommen sind Anzeigen wegen nicht offensichtlicher Mängel.
Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der
geforderten Entgelte bleibt unberührt.
Änderungen, Aufhebung und Neufassung der EBAVBWasserV sowie der Allgemeinen Tarife werden öffentlich
bekannt gegeben.
Die FWA beteiligt sich nicht an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle.
Die FWA mbH verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das umfasst folgende Kategorien personenbezogener Daten: Stammdaten, Telekommunikationsdaten, Grundbuchdaten, Vertragsdaten, technische Daten, Abrechnungsdaten und Bankdaten sowie vergleichbare Daten.
Ohne die Verarbeitung dieser Daten ist eine sachgerechte Vertragsdurchführung nicht möglich.
Diese EBAVBWasserV treten ab dem 01.09.2012 in Kraft.
Frankfurt (Oder), 25.06.2012
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