Abwasserentsorgungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen der FWA Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (nachfolgend AEB genannt) vom 01.09.2012 in der ab 01.10.2021 gültigen Fassung

§ 1 Geltungsbereich

  1. Den Städten Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie den Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf (nachfolgend Stadt/ Gemeinde genannt) obliegt die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht bedient sich die Stadt/Gemeinde der FWA Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH (nachfolgend FWA genannt), die auch soweit in diesen AEB nur von der FWA gesprochen wird, im Namen und im Auftrag der Stadt/Gemeinde tätig wird.
  2. Für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen und für die öffentliche Abwasserbeseitigung gelten diese AEB. Unberührt hiervon bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen.
  3. Diese AEB gelten für alle Anschlussnehmer und Kunden, die nach der „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie der Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf“ dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen.
  4. Diese AEB gelten nicht für den Anschluss und die Entsorgung von Industrieunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 2 AVBWasserV, soweit Wasser, das zu industriellen Produktionszwecken genutzt worden ist, als Betriebsabwasser, entsorgt wird. Ein Industrieunternehmen i. S. d. Satz 1 liegt vor, wenn innerhalb eines größeren Betriebes Waren hergestellt, be- oder verarbeitet und veräußert werden. Dabei muss die Fertigung der Produkte weitgehend mechanisiert sein, d. h. unter Einsatz von Maschinen erfolgen. Typische Merkmale für ein Industrieunternehmen sind schließlich weiterhin eine arbeitsteilige Produktion, die Fertigung von Produkten in hohen Stückzahlen und in der Regel ein örtlich nicht begrenzter Kundenkreis. Betriebe des Dienstleistungsgewerbes und Handwerksunternehmen sind keine Industrieunternehmen. Unter Betriebswasser (Prozesswasser, Produktionswasser) i. S. d. § 4 Abs. 3 AVBWasserV ist das industriellen oder ähnlichen Zwecken dienende Wasser mit unterschiedlichen Güteeigenschaften zu verstehen, worin auch Trinkwasser eingeschlossen sein kann. Die Entsorgung von Abwasser nach § 3 Abs. 2, 6 und 7 AEB unterfällt den Vorschriften dieser AEB.
  5. Für die Entsorgung des Betriebsabwassers von Industrieunternehmen wird zwischen der FWA und dem Industrieunternehmen ein Sonderkundenvertrag abgeschlossen. In diesem Sonderkundenvertrag sind im Bedarfsfalle Regelungen zur zu entsorgenden Betriebsabwassermenge, der Betriebsabwasserqualität, den technischen Anschlussbedingungen usw. zu vereinbaren. Sie ist berechtigt, mit solchen Industrieunternehmen auch Sondervereinbarungen über das Betriebswasserentgelt einzugehen, wenn und soweit als Ausgleich für den von der FWA zu gewährenden Vorteil durch das Industrieunternehmen als Anschlussnehmer nachweislich eine adäquate Gegenleistung erbracht wird und eine Benachteiligung Dritter, insbesondere der Tarifkunden, ausgeschlossen ist. Der Abschluss eines Sonderkundenvertrags kann nicht beansprucht werden.
  6. Die FWA ist – entsprechend der „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie der Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf“ – zum Vertragsabschluss und zur Entsorgung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss oder die Entsorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen, die auch in der Person des Anschlussnehmers bzw. Kunden liegen können, unzumutbar ist.

§ 2
Vertragsabschluss

  1. Die FWA schließt Verträge über den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie über die öffentliche Abwasserbeseitigung eines Grundstücks in der Regel mit dem Eigentümer des zu entsorgenden Grundstücks, dem Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten (nachstehend Anschlussnehmer bzw. Kunde genannt) ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit anderen Nutzungsberechtigten (z. B. Mieter, Pächter) abgeschlossen werden, wenn der Grundstückseigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.
  2. Der Vertrag über den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen bzw. die öffentliche Abwasserbeseitigung des Grundstücks kommt mit Vorliegen des durch beide Vertragsparteien unterzeichneten Vertrages bei der FWA bzw. durch einen entsprechenden schriftlichen Antrag, welchen die FWA in der Regel schriftlich bestätigt, zustande. Insbesondere kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dies ist der FWA unverzüglich mitzuteilen.
  3. Ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Hauseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Anschluss- bzw. der  Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet anteilig nach dem Verhältnis seines jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner, wenn er sich auch persönlich verpflichtet hat. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Anschluss- bzw. Entsorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der FWA abzuschließen und wahrzunehmen sowie personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der FWA unverzüglich mitzuteilen.Die Verwaltervollmacht ist der FWA auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Wird ein Verwalter oder Vertreter nicht benannt, so sind die gegenüber einem Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der FWA auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem angeschlossenen bzw. entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
  4. Wohnt der Anschlussnehmer bzw. Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

§ 3
Begriffsbestimmungen

  1. Abflusslose Sammelgrube:
    Dichter Behälter oder Schacht ohne Ab- oder Überlauf, mit Be- und Entlüftung. Zisternen sind keine abflusslosen Sammelgruben.
  2. Abwasser im Sinne dieser AEB ist:
    das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit  zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
  3. Dezentrale Entsorgung ist:
    die Sammlung des Schmutzwassers in abflusslosen Sammelgruben bzw. die Schmutzwasserbeseitigung über Grundstückskläranlagen und die mobile Entsorgung der Fäkalien bzw. des Fäkalienschlammes in öffentliche Abwasseranlagen.
  4. Druckentwässerung ist:
    ein System von Hauspumpwerken, über die Grundstücke entwässert werden und die in eine öffentliche Druckrohrleitung (Sammelleitung) fördern.
  5. Einleitstelle ist:
    der Einbindepunkt der Grundstücksanschlussleitung in das öffentliche Leitungsnetz. In Ausnahmefällen können abweichende Übergabepunkte festgelegt werden.
  6. Fäkalien sind:
    in abflusslosen Gruben gesammeltes Schmutzwasser, das in der Regel mobil ausgefahren und den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.
  7. Fäkalschlämme sind:
    die in Grundstückskläranlagen anfallenden und gesammelten Rückstände der Abwasserreinigung.
  8. Grundstücksanschlussleitungen sind:
    die direkte Verbindungsleitung zwischen dem Übergabeschacht bzw. dem Hauspumpwerk (jeweils einschl. dieses Schachtes, wenn vorhanden) bzw. der Grundstücksgrenze und dem öffentlichen Leitungsnetz. Sie stehen im Eigentum der FWA.Bei einer Grenzbebauung gehören zur öffentlichen Abwasseranlage:
    – die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Kanal bis einschließlich des ersten Abzweiges oder,
    – die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur letzten Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes,
    sofern in der Leitung kein Abzweig vorhanden ist.
  9. Grundstücksentwässerungsanlagen sind:
    Einrichtungen auf dem Grundstück, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen) sowie Kontroll- und Messschächte, Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Vorreinigungsanlagen/Rückhalterungen für das Grundstück und, solange keine Anschlussmöglichkeit an einen Kanal oder ein Klärwerk besteht, auch abflusslose Sammelgruben und Grundstückskläranlagen. Sie stehen im Eigentumdes Anschlussnehmers.
  10. Grundstücksentwässerungsleitung ist:
    die Verbindungsleitung auf dem Grundstück zwischen dem Haus und dem Übergabeschacht, wenn vorhanden bzw. der Grundstücksgrenze. Die Grundstücksentwässerungsleitung steht im Eigentum des Anschlussnehmers.Bei einer Grenzbebauung gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum letzten Abzweig in der Grundstücksanschlussleitung zur privaten  Abwasseranlage. Ist in der Grundstücksanschlussleitung kein Abzweig vorhanden, gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zur ersten Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes zur privaten Abwasseranlage. Der aufsteigende Bogen der Fallleitung für das Niederschlagswasser in der öffentlichen Verkehrsfläche ist bei einer Grenzbebauung Bestandteil der privaten Abwasseranlage.
  11. Grundstückskläranlage ist:
    eine Anlage, in der das anfallende Schmutzwasser mindestens über eine zweistufige mechanisch biologische Behandlung gem. geltenden Standards gereinigt und die Schlammbeseitigung gesichert wird. Sie ist Eigentum des Anschlussnehmers.
  12. Hauspumpwerk ist:
    ein Pumpenschacht zur Aufnahme der Pumpen der Druckentwässerung. Einschließlich der Energieanschlusssäule steht es in der Regel auf dem Grundstück ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze. Das Hauspumpwerk steht im Eigentum der FWA.
  13. Hebeanlage ist:
    eine Pumpanlage, über die das Grundstück in eine öffentliche Kanalleitung entsorgt.
  14. Öffentliche Abwasseranlagen:
    Öffentliche Abwasseranlagen dienen der netzgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigung. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle einschließlich der dazugehörigen Schachtbauwerke (Übergabeschächte, Hauspumpwerke), Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken,Abwasserpumpwerke, Fäkalannahmestationen und Klärwerke. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören ferner Anlagen und Einrichtungen Dritter, wenn sich die Stadt/Gemeinde dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören Bauwerks- und Bauflächendränagen, der Entwässerung des Straßenkörpers dienende Nebenanlagen öffentlicher Straßen, Anlagen, die der direkten Ableitung des Abwassers durch Dritte in ein Gewässer dienen sowie Grundstücksanschlüsse (im Sinne des § 10 Kommunalabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung).
  15. Probenahmestelle ist:
    eine Einrichtung zur Kontrolle der Abwässer aus Grundstücksentwässerungsanlagen von Industrie- und Gewerbeeinrichtungen.
  16. Rückstauebene ist:
    bei der Entwässerung im freien Gefälle die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe des ersten der Einleitungsstelle folgenden Schachtes; bei Druckentwässerung gilt als Rückstauebene die Oberkante des Schachtes zum Sammeln bzw. Fördern von Abwasser.
  17. Übergabeschacht ist:
    eine Einrichtung zur Kontrolle und Reinigung der Grundstücksentwässerungsleitung, in der Regel 1 m hinter der Grundstücksgrenze. Der Übergabeschacht steht im Eigentum der FWA.
  18. Zisternen sind:
    Wasserspeicher mit einem Volumen von mindestens 1 m3, die sowohl das über das Dach ablaufende Niederschlagswasser als auch sonstiges  Niederschlagswasser sammeln. Die Zisterne steht im Eigentum des Anschlussnehmers.
  19. Nutzvolumen ist:
    das in Zisternen vorhandene Volumen, welches für die Gartenbewässerung genutzt wird. Das Nutzvolumen liegt unterhalb des Zisternenablaufes.
  20. Rückhaltevolumen ist:
    das Volumen in der Zisterne, welches gedrosselt über den Ablauf der Zisterne in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird.

§ 4
Art und Umfang der Entsorgung;
Einleitbedingungen, -verbote und -einschränkungen

  1. Die FWA entsorgt das im Entsorgungsgebiet angefallene, in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Abwasser sowie die in dezentralen Anlagen im Entsorgungsgebiet gesammelten Fäkalien bzw. den Fäkalschlamm zu den in den Anlagen 1 und 2 dieser AEB aufgeführten Einleitungsbedingungen.
  2. Eine dezentrale Entsorgung des in Zisternen gesammelten Niederschlagswassers durch die FWA erfolgt nicht.
  3. Eine Verdünnung des Abwassers zum Erreichen der Einleitwerte ist unzulässig.
  4. Die Abwasserentsorgung kann durch die FWA unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die FWA hat den Anschlussnehmer/Kunden rechtzeitig in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
    a)    nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die FWA dies nicht zu vertreten hat oder
    b)    die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen unvertretbar verzögern würde.

§ 5
Grundstücksbenutzung

  1. Anschlussnehmer und Kunden, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Abwasserentsorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Grundstückseigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Die FWA ist berechtigt, die Duldungspflicht durch Eintragung einer grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten der FWA auf deren Kosten zu verlangen.
  2. Der Anschlussnehmer oder Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
  3. Anschlussnehmer und Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen der FWA die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu entsorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
  4. Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
  5. Überbauungen von Leitungen, Schachtbauwerken bzw. des Hauspumpwerkes einschließlich der Energieanschlusssäule durch Gebäude oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sind unzulässig. Nach Aufforderung sind festgestellte Zuwiderhandlungen innerhalb einer von der FWA gesetzten, angemessenen Frist zu beseitigen.

§ 6
Entwässerungserlaubnis

  1. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und ihre Benutzung sowie die Herstellung, Änderung, Erweiterung, Erneuerung und Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich Vorbehandlungsanlage bei angeschlossenen Grundstücken bedarf der schriftlichen Bestätigung
    (Entwässerungserlaubnis) der FWA. Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss, beispielsweise über eine bestehende Grundstücksentwässerungsanlage, gleich.
  2. Entwässerungserlaubnisse sind schriftlich auf besonderem, bei der FWA erhältlichem Vordruck nebst den dort jeweils aufgeführten Unterlagen zu beantragen (Entwässerungsantrag). Ist das Vertragsverhältnis beendet oder wurde länger als ein Jahr kein Abwasser eingeleitet, ist bei beabsichtigter Wiederinbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsleitung ein Entwässerungsantrag neu zu stellen. Hierbei gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse, wobei der Antragsteller die Selbstkosten der FWA für die Wiederherstellung der Funktionalität des Grundstücksanschlusses zu tragen hat.
  3. Die FWA entscheidet in Abhängigkeit der vorhandenen bzw. zu errichtenden öffentlichen Abwasseranlagen, in welcher Weise (Entwässerungsverfahren) das Grundstück anzuschließen ist. Die FWA kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Wird das Entwässerungsverfahren geändert, so ist die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Anschlussnehmer nach Aufforderung durch die FWA zu eigenen Kosten vorzunehmen.
  4. Die Entwässerungserlaubnis wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Anschlussnehmers. Sie ersetzt nicht behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere nicht solche, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
  5. Die FWA kann die Entwässerungserlaubnis unter Bedingungen und Auflagen (z. B. die Forderung von Rückstau bzw. Rückhalt) sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.
  6. Vor der Erteilung der Entwässerungserlaubnis darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die FWA ihr Einverständnis erteilt hat.
  7. Die Entwässerungserlaubnis erlischt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der  Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder die betriebsfähige Fertigstellung nicht innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen ist.

§ 7
Grundstücksanschluss

  1. Jedes Grundstück i. S. d. § 2 Abs. 1 der jeweils geltenden „Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Städte Frankfurt (Oder) und Müllrose sowie der Gemeinden Briesen/OT Biegen und Jacobsdorf“ erhält eine eigene Grundstücksanschlussleitung. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die FWA für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden, insbesondere dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt wird.
  2. Das Eigentum der FWA endet grundsätzlich an der nächstliegenden Grundstücksgrenze, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dahinter liegende Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind. Bei Verlegung des öffentlichen Abwasserkanals außerhalb der öffentlichen Straße endet das Eigentum der FWA an der Einbindungsstelle der Grundstücksentwässerungsleitung in die Grundstücksanschlussleitung oder in den Abwasserkanal bzw. bei mehreren hintereinander liegenden Grundstücken an der Einbindungsstelle der gemeinsamen Grundstücksentwässerungsleitung in die Grundstücksanschlussleitung oder in den Abwasserkanal.
  3. Die FWA legt nach Anhörung des Anschlussnehmers
    –    die Art und Lage der Grundstücksanschlussleitung,
    –    die Trasse, lichte Weite sowie Gefälle, Anbindungsort und Sohlhöhe an der Einleitstelle,
    –    Probenahmestelle,
    –    Materialart in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Abwässer,
    –    Art und Lage der Übergabeschächte und des Hauspumpwerkes mit E-Anschlusssäule fest.
  4. Die FWA hält auf ihre Kosten die Grundstücksanschlussleitung einschließlich des Übergabeschachtes und des Hauspumpwerkes instand. Alle Arbeiten an der Grundstücksanschlussleitung einschließlich des Übergabeschachtes und des Hauspumpwerkes dürfen nur durch die FWA selbst oder eine zugelassene Fachfirma, die nach Auftragsbestätigung durch den Anschlussnehmer von der FWA beauftragt wird, erfolgen. Dies gilt auch für die Beseitigung der von unbefugter Seite ausgeführten Veränderungen an der Grundstücksanschlussleitung.
  5. Der Anschlussnehmer hat der FWA die Kosten zu erstatten:
    a)    für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung einschließlich des Übergabeschachtes bzw. des Hauspumpwerkes
    b)    für Veränderungen der Grundstücksanschlussleitung, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Grundstücksanlagen erforderlich
    oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden,
    c)    für Prüfung, Veränderungen bzw. Sanierungsarbeiten zur Wiederinbetriebnahme der Grundstücksanschlussleitung,
    d)    für das Schließen oder die Beseitigung der Grundstücksanschlussleitung.Die Berechnung der Kosten erfolgt nach Pauschal-/Festpreisen entsprechend dem jeweils geltenden Preisblatt für die Herstellung der  Grundstücksanschlussleitung und nach Selbstkostenerstattungspreisen für etwaige Arbeiten an der Grundstücksanschlussleitung. Die Kosten werden mit betriebsbereiter Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung einen Monat nach Rechnungslegung fällig.
  6. Bei Gefahr im Verzug ist die FWA berechtigt, Schäden an der Grundstücksentwässerungsleitung auf Kosten des Anschlussnehmers zu beheben, auch wenn dieser den Schaden nicht gemeldet bzw. keinen Auftrag zur Schadensbeseitigung erteilt hat.
  7. Muss die FWA für Grundstücksanschlüsse in Grundstücken, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, eine Gebühr oder eine Entschädigung bezahlen, so hat der Anschlussnehmer diese Gebühr oder diese Entschädigung der FWA zu erstatten.
  8. Wird ein Grundstück geteilt, so ist der Antrag auf Herstellung eines Grundstücksanschlusses durch den zukünftigen Anschlussnehmer des noch nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks zu stellen. Es gelten alle Regeln wie für einen Neuanschluss.
  9. Die FWA kann den Grundstücksanschluss abbinden und ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper beseitigen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist oder wenn länger als ein Jahr kein Abwasser eingeleitet wurde.

§ 8
Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Für die ordnungsgemäße Planung, Errichtung, Erneuerung, Änderung und Unterhaltung, Reinigung und ggf. Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Anschlussnehmer auf seine Kosten verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile an Dritte vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesen verantwortlich.
  2. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser AEB und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, errichtet, erneuert, geändert und unterhalten sowie gereinigt und ggf. beseitigt werden. Die vorgenannten Arbeiten sind von zugelassenen Fachfirmen oder Installateuren auszuführen. Werden die Arbeiten von anderen Firmen oder vom Anschlussnehmer selbst ausgeführt, so ist die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten durch eine zugelassene Fachfirma oder den TÜV zu bescheinigen.
  3. Die Grundstücksentwässerungsanlage mit Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen darf erst nach Überprüfung durch die FWA oder deren Beauftragte in Betrieb genommen werden. Die Überprüfung wird -soweit möglich – mit behördlichen Verfahren zusammengefasst. Die Überprüfung befreit die ausführende Firma nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber ihrem Auftraggeber bzw. den Abwassereinleitern auf anderen Grundstücken zu vorschriftsmäßiger Ausführung der Arbeiten. Die FWA übernimmt für die Arbeiten der ausführenden Firma keine Haftung.
  4. Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage sind unverzüglich zu beseitigen, anderenfalls ist eine weitere Nutzung unzulässig.
  5. Der Anschlussnehmer erstellt und betreibt in eigener Verantwortung eine Hebeanlage da, wo die Entsorgung des Grundstückes über einen Gefällekanal nicht möglich ist.
  6. Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so hat der Anschlussnehmer auf Verlangen der FWA den Anschlusskanal an der Einleitstelle auf seine Kosten zu verschließen und zu beseitigen.
  7. Bei begründeten Zweifeln an der Funktionsfähigkeit oder Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage ist die FWA berechtigt, eine Dichtheitsprüfung, zu deren Durchführung eine angemessene Frist gesetzt wird, zu fordern. Wird bei dieser Überprüfung die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage nachgewiesen, so trägt die FWA die Kosten der Überprüfung, andernfalls verbleibt es bei der Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers.
  8. Für abflusslose Sammelgruben und Grundstückskläranlagen gilt im Übrigen Folgendes:
    Bei Wohngrundstücken sollen abflusslose Sammelgruben ein Fassungsvolumen von 2,5 m3 pro Einwohner haben. Bei Nicht-Wohngrundstücken sollen Sammelgruben ein Mindestfassungsvolumen von 3 m3 und bei Kleingärten von 1 m3 haben. Sie sind in der Nähe von öffentlichen Straßen, Wegen, die eine ungehinderte Befahrbarkeit für die Entsorgungsfahrzeuge gewährleisten, anzulegen und mit einer Einstiegsöffnung und einem Anschluss für einen Saugschlauch an der Grundstücksgrenze vorzusehen.Vor der Wiederinbetriebnahme von alten Sammelgruben ist der FWA ein Dichtheitsnachweis vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. Die Entleerung von abflusslosen Sammelgruben ist nach Bedarf, jedoch spätestens dann durchführen zu lassen, wenn die abflusslose Sammelgrube bis auf 50 cm unter deren Zulauf aufgefüllt ist. Unabhängig davon, hat die Entleerung mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Notwendigkeit der Abfuhr ist rechtzeitig, in der Regel fünf Werktage vorher, der FWA anzuzeigen.

     

    Bei Bungalow- sowie Kleingartenanlagen ist die Entsorgung mindestens 5 Wochen vor dem 01.03. und dem 30.09. unter der Anzahl der zu entsorgenden Gruben anzumelden. Die Errichtung und die Nutzung von Grundstückskläranlagen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Die Inbetriebnahme ist der FWA anzuzeigen. Diese Anlagen sind durch eine zugelassene Fachfirma im Auftrag des Betreibers regelmäßig zu beobachten, zu pflegen und zu warten.  Grundstückskläranlagen müssen mindestens einmal jährlich bzw. nach den Auflagen der wasserrechtlichen Erlaubnis entschlammt werden.

§ 9
Vorbehandlungsanlage

  1. Für Grundstücke, für die nach Anlage 1 Abs. 5 der AEB Vorbehandlungsanlagen oder Speicher gefordert werden und bei denen, wo Rückstände von Benzin, Ölen, Fetten, Stärken usw. im Abwasser enthalten sind, sind vor Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vom Grundstückseigentümer Vorbehandlungsanlagen bzw. Speicher einzubauen, zu betreiben und ggf. zu erneuern. Der Grundstückseigentümer kann die Pflicht auf den Abwassereinleiter in der Weise übertragen, dass der Abwassereinleiter die FWA vor Einleitung informiert. Die Vorbehandlungsanlagen sind nur von zugelassenen Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz zu errichten und zu betreiben.
  2. Das Einbringen von Rückständen aus der Vorbehandlung in die Sammelleitungen ist nicht zulässig. Das Abscheidegut ist nach den einschlägigen Vorschriften zu entsorgen.
  3. Der Grundstückseigentümer bzw. Abwassereinleiter führt regelmäßig nachweisliche Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Vorbehandlung als Eigenkontrollen durch.
  4. Anlagen mit unzureichender Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu verändern.

§ 10
Rückstau

  1. Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Anschlussnehmer selbst zu schützen. Die von der FWA für die Grundstücke festgesetzten Anschlusshöhen sind Mindesthöhen, die nicht unterschritten werden dürfen.
  2. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzund Niederschlagswasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und sind nur bei Bedarf zu öffnen.
  3. Wo die Absperrvorrichtung nicht dauernd geschlossen sein kann, wie Räume, die unbedingt gegen Rückstau gesichert werden müssen (z. B. Wohn- und Sanitärräume, gewerbliche Räume, Lagerräume oder andere Räumlichkeiten), ist das Schmutzwasser mit einer Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben.

§ 11
Mitteilungspflichten; Überwachung

  1. Der Grundstückseigentümer ist zur Mitwirkung bei der Erfassung der Daten zur Ermittlung der Grundpreise verpflichtet, soweit es sich um Grundstücke handelt,
    a)    die zu Wohnzwecken oder
    b)    die zu gewerblichen/landwirtschaftlichen und sonstigen Zwecken genutzt werden.Bei der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen durch Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist der Grundstückseigentümer zur Angabe der Anzahl der Wohneinheiten je Grundstück verpflichtet. Änderungen in den örtlichen Verhältnissen sind der FWA unverzüglich durch den Grundstückseigentümer anzuzeigen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die FWA berechtigt, die Berechnungsgrundlagen zu schätzen, die damit als verbindlich gelten. Die Verhängung einer Vertragsstrafe nach § 14 AEB bleibt unberührt.
  2. Der Anschlussnehmer und jeder Kunde hat der FWA unverzüglich mitzuteilen, wenn:
    a)     die Grundstücksentwässerungsanlage fertiggestellt oder geändert wurde oder andere erlaubnispflichtige Arbeiten i. S. d. § 5 Abs. 1 an diesen Anlagen auf dem Grundstück ausgeführt wurden oder
    b)     ihm Schäden oder Störungen an der Grundstücksentwässerungsanlage und an den Grundstücksanschlussleitungen bekannt werden oder
    c)     Stoffe in die Abwasseranlagen gelangen oder zu gelangen drohen, die den Anforderungen nach der Anlage 1 und 2 nicht entsprechen oder
    d)    die Grundstücksentwässerungsleitung errichtet und in Betrieb genommen ist, verschlossen, beseitigt, erneuert oder verändert wird oder
    e)    die Funktionsfähigkeit der Vorbehandlung gestört ist, außer Betrieb genommen werden soll oder nicht mehr benötigt wird oder
    f)     die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang entfallen oder
    g)    Nutzungsartenänderungen auf den Grundstücken eintreten.Die Eigentümer von Gewerbe- und Industriegrundstücken haben der FWA darüber hinaus mitzuteilen, wenn
    a)    erstmalig Abwasser vom Betriebsgrundstück in die öffentliche Sammelleitung eingeleitet wird oder
    b)    Änderungen in der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers eintreten oder
    c)    sich andere in schriftlichen Verträgen getroffene Vereinbarungen ändern.
  3. Der Grundstückseigentümer hat der FWA auf deren Aufforderung binnen eines Monats zur Ermittlung der grundstücksbezogenen Entwässerungsfläche als Maßstab für die Berechnung des Entgeltes für die Niederschlagswasserbeseitigung unter Verwendung des bei der FWA erhältlichen Formblattes „Erhebung Grundstücksflächen/Ableitung Niederschlagswasser“, alle dort aufgeführten allgemeinen Daten zum Grundstück mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die FWA berechtigt, die Berechnungsgrundlagen zu schätzen, die damit als verbindlich gelten. Darüber hinaus kann bei Zuwiderhandlungen gegen Mitwirkungspflichten eine Vertragsstrafe nach § 14 AEB erhoben werden.
  4. Fällt auf einem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück Abwasser an, dessen Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen nach diesen AEB ausgeschlossen ist, kann die FWA den Nachweis verlangen, dass dieses Abwasser nach Menge und Beschaffenheit tatsächlich nicht den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Das Gleiche gilt für die bei der Vorbehandlung anfallenden Reststoffe.
  5. Ein Eigentumswechsel an dem Grundstück ist der FWA binnen eines Monats schriftlich durch den bisherigen Grundstückseigentümer unter Angabe des neuen Grundstückseigentümers und des durch diesen bestätigten Zählerstands anzuzeigen. Ein Wechsel in der Person des nach § 2 Abs. 2 AEB zur Nutzung Berechtigten ist der FWA binnen eines Monats schriftlich durch den bisher nach § 2 Abs. 2 AEB zur Nutzung Berechtigten unter Angabe des neuen Nutzungsberechtigten und des durch diesen bestätigten Zählerstands anzuzeigen.Die FWA ist nicht verpflichtet, rückwirkend die Vertragsänderung ohne Kenntnis des neuen Grundstückseigentümers bzw. des neuen nach § 2 Abs. 2 AEB zur Nutzung Berechtigten zu bestätigen. Der neue Grundstückseigentümer bzw. der neue nach § 2 Abs. 2 AEB zur Nutzung Berechtigte hat sich innerhalb eines Monats als neuer Anschlussnehmer bzw. Kunde anzumelden. Erfolgt diese Meldung nicht, ist die FWA berechtigt, den Anschluss zu sperren.

     

    Kommen die Verpflichteten dieser Pflicht nicht nach, sind beide gegenüber der FWA für die Verbindlichkeit als Gesamtschuldner verantwortlich.

    Bei Grundstücksveräußerungen haftet der Veräußerer gesamtschuldnerisch mit dem neuen Entgeltpflichtigen für die Entgeltforderung, die in der Zeit nach der Veräußerung bis zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die FWA von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhalten hat.

  6. Soweit die FWA vom Kunden verlangt, die Messeinrichtungen zu einem von der FWA bestimmten Zeitpunkt selbst abzulesen, ist dieser verpflichtet, diese Daten entsprechend den Angaben der FWA unverzüglich mitzuteilen.

§ 12
Zutrittsrecht

  1. Der Anschlussnehmer bzw. Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der FWA den Zutritt zu den Räumen der angeschlossenen Grundstücke und Außenanlagen zu gestatten, soweit dies zur Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Beseitigung von Störungen und zum Ablesen von Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Schächte, Probenahmestellen sowie Rückstauverschlüsse müssen jederzeit frei zugänglich sein. Die Beauftragten der FWA sind berechtigt, die zu diesen Anlagen vorhandenen Unterlagen einzusehen. Ihnen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Der Grundstückseigentümer räumt der FWA unentgeltlich das Recht ein, den Übergabeschacht bzw. das Hauspumpwerk einschließlich der Energieanschlusssäule auf seinem Grundstück für die Zeit der Nutzung der öffentlichen Abwasserentsorgung zu errichten und gestattet zum Zwecke des Bauens, der Wartung, Pflege und Instandhaltung dieser Anlage, das Grundstück zu betreten.

§ 13
Haftung

  1. Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die FWA nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau oder infolge von Naturereignissen, wie insbesondere Hochwasser und Niederschlägen, durch Hemmungen im Abwasserablauf oder durch rechtswidrige Eingriffe Dritter verursacht sind, so haftet die FWA nicht.
  2. Der Anschlussnehmer bzw. Kunde haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder diesen AEB widersprechenden Benutzung entstehen. In gleichem Umfang hat der Verpflichtete die FWA von Ansprüchen Dritter freizustellen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
  3. Der Anschlussnehmer bzw. Kunde ist für jeden Schaden haftbar, der durch unsachgemäßen Betrieb und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlagen an den öffentlichen Abwasseranlagen oder bei der FWA entsteht. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
  4. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hat der Anspruchsteller der FWA den entstandenen Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen. In der Schadensanzeige sind Art, Ort und Zeitpunkt des Schadens sowie die Schadenshöhe anzugeben.

§ 14
Vertragsstrafe

  1. Werden Einleitungen von Abwasser
    a)    ohne Erlaubnis der FWA bzw. der Stadt/Gemeinde gemäß § 6 AEB oder
    b)    an einer anderen als der erlaubten Einleitungsstelle oder
    c)    nach Ablauf befristeter Abwassereinleitungsverträge in die öffentlichen Abwasseranlagen der FWA oder,
    d)    das den Anforderungen der Anlage 1 oder 2 nicht entspricht, vorgenommen, so berechnet die FWA eine Vertragsstrafe.
  2. Die Vertragsstrafe für die unberechtigt eingeleitete Abwassermenge beträgt das bis zu 5fache des Betrages, den der Kunde nach den für den Zeitraum geltenden Entgelten zu zahlen gehabt hätte, wenn genehmigt eingeleitet worden wäre. Sind Zeitraum und Menge der unberechtigten Einleitung der FWA nicht bekannt, wird ein Zeitraum von 12 Monaten und eine Menge zugrunde gelegt, die nach einem durchschnittlichen Abwasseranfall bei vergleichbaren Kunden ermittelt wird.
  3. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer bzw. Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Entgeltberechnung notwendigen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das 2fache des Betrages, den der Anschlussnehmer bzw. Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Entgelten zusätzlich zu zahlen hätte.
  4. Ist die Dauer der unberechtigten Einleitung oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

§ 15
Abwasserentgelte; Entgeltschuldner,
Entstehung und Beendigung der Entgeltpflicht

  1. Die FWA erhebt im Namen und Auftrag der Stadt/Gemeinde privatrechtliche Entgelte für
    a)    die zentrale Schmutzwasserentsorgung,
    b)    die Niederschlagswasserentsorgung und
    c)    die dezentrale Entsorgung.
  2. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus den jeweils gültigen Preisblättern der Stadt/Gemeinde. Sie werden öffentlich bekannt gemacht und gelten somit als jedem Kunden zugegangen und werden Vertragsgegenstand.
  3. Entgeltschuldner ist der Grundstückseigentümer bzw. die ihm nach § 2 Abs. 2 und 3 AEB Gleichgestellten. Entgeltpflichtig ist außerdem, wer die Leistungen der öffentlichen Abwasseranlagen in Anspruch nimmt.
  4. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  5. Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Tag, an dem das Grundstück betriebsfertig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist oder des Beginns der sonstigen Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie erlischt mit Ablauf des Tages, sobald die Abwasserableitung schriftlich durch den Entgeltschuldner aufgekündigt wird oder der Grundstücksanschluss getrennt ist.

§ 16
Entgelt für die zentrale
Schmutzwasserbeseitigung

  1. Das Entgelt für die zentrale Schmutzwasserentsorgung setzt sich zusammen aus
    a)    einem Grundpreis und
    b)    einem Arbeitspreis.
  2. Der Arbeitspreis wird nach der Abwassermenge in Kubikmetern berechnet, die im Abrechnungszeitraum in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.
    Als in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt gelten,
    a)    die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasseranlagen zugeführte und durch geeichte Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
    b)    auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
    c)    die zugeführten Grundwasser- und Drainagewassermengen,
    d)    die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer von der FWA genehmigten Abwassermesseinrichtung und,
    e)    soweit nicht gemessen worden ist, die von der FWA durch Schätzung ermittelte Wassermenge, für sonstige den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführte Wassermengen.Zur Feststellung der Wassermenge nach Buchstabe b) und c) oder bei sonstigem berechtigtem Interesse der FWA an einer Ablesung, hat die FWA das Recht, die Ablesung selbst durchzuführen oder vom Kunden zu verlangen, dass dieser die Zwischenzähler zu einem von der FWA bestimmten Zeitpunkt selbst abzulesen hat. Der Kunde hat grundsätzlich den Nachweis über zugeführte Mengen durch den Einbau von Zwischenzählern zu führen, die er auf seine Kosten einbauen, warten und instand halten muss und die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen. Bei Einbau eines magnetisch-induktiven Durchflussmessers (IDM) als Abwasserzähler sind die technischen Einbauvorschriften des Herstellers zu beachten. Der IDM muss gut zugänglich sein. Zwischenzähler sind durch die FWA zu plombieren. Die Plombierung muss bei der FWA beantragt werden.

    Die FWA ist berechtigt, die Zwischenzähler selbst abzulesen, wenn der Kunde der Aufforderung zur Selbstablesung nicht nachkommt. Die hierfür entstandenen Kosten werden gemäß jeweils gültigem Preisblatt in Rechnung gestellt.

  3. Wassermengen, die nachweislich während des abgelaufenen Abrechnungszeitraums nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf dieses Zeitraumes innerhalb zweier Monate bei der FWA einzureichen. Der Kunde hat grundsätzlich den Nachweis über absetzbare Mengen durch den Einbau von Zwischenzählern zu führen, die er auf seine Kosten einbauen, warten und instand halten muss und die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen.Zwischenzähler sind durch die FWA zu plombieren. Die Plombierung muss bei der FWA beantragt werden. Im Einzelfall kann die FWA vom Kunden verlangen, die Menge durch kalibrierfähige Abwassermesser nachzuweisen, die der Kunde auf seine Kosten einbauen muss. Auch die Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und sind durch die FWA zu plombieren. Die Plombierung muss bei der FWA beantragt werden. Der Kunde kann die Nachweisführung durch Abwassermesser auch selbst bei der FWA beantragen.
  4. Bei landwirtschaftlichen und ähnlichen Betrieben ist der Wasserverbrauch des Viehs durch eine gesonderte Messeinrichtung nachzuweisen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden, die in der Landwirtschaft Verwendung finden und deren Einleitung als Abwasser ausgeschlossen ist. Wurde bislang kein geeichter Wasserzähler eingebaut, kann die FWA vom Anschlussnehmer bzw. Kunden verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Messeinrichtungen für den Wasserverbrauch des Viehs, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, anbringt und unterhält. Die Messeinrichtungen sind durch die FWA zu plombieren. Die Plombierung muss bei der FWA beantragt werden.
  5. Wer beabsichtigt, eine Absetzung zu beantragen, hat dies mit der FWA abzustimmen, wie die Absetzmenge zu ermitteln ist.
  6. Weist ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser eine offensichtlich unzutreffende Messung auf, dann werden die Mengen unter Zugrundelegung des Verbrauchs des letzten Abrechnungszeitraums und unter Berücksichtigung begründeter Angaben des Anschlussnehmers bzw. Kunden durch die FWA geschätzt.
  7. Zur teilweisen Deckung der aus der Vorhaltung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Kosten werden Grundpreise wie folgt erhoben:Der Grundpreis wird bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken je Wohnungseinheit erhoben. Eine Wohneinheit bildet jede in sich abgeschlossene bzw. separierte Wohnung mit Bad und Küche. Die Führung eines Haushaltes muss dort möglich sein. Jeweils einer Wohnungseinheit gleichgesetzt wird die gewerbliche Nutzung in Wohn- und Nichtwohnbauten ohne einen eigenen Abwasseranschluss (Beispiel Arztpraxen,Architektenbüros u. ä.). Dies gilt nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit aus einer Wohnung heraus, die Lebensmittelpunkt ist, ausgeübt wird. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen über einen eigenen Abwasseranschluss durch Grundstücke, die zu gewerblichen/landwirtschaftlichen und sonstigen Zwecken genutzt werden, wird der Grundpreis in Abhängigkeit von dem Nenndurchfluss der installierten Wasserzähler erhoben (zum Beispiel Tankstellen, Hotels, Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten, Stallanlagen, Erholungsgrundstücke, Gärten u. ä.). Bei einem Verbundwasserzähler richtet sich die Bemessung nach dem größeren Hauptzähler. Unterscheidet sich die Kapazitätsvorhaltung Schmutzwasser von Trinkwasser, so erfolgt die Festlegung des Grundpreises auf der Basis von vergleichbaren Anschlussverhältnissen.

§ 17
Entgelt für die Niederschlagswasserbeseitigung

  1. Das jährliche Entgelt für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird nach den überbauten und befestigten Grundstücksflächen bemessen, von denen aus  Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Jeder Quadratmeter ist eine Berechnungseinheit.
  2. Bei der Ermittlung der bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgelts zugrunde liegenden Fläche (Entwässerungsfläche) wird die unterschiedliche Abflussrelevanz der Flächen berücksichtigt.Die Entwässerungsfläche wird nach folgender Formel ermittelt:

    F1 x  Ψ 1 + F2 x  Ψ 2 + F3 x  Ψ 3 + F4 x  Ψ 4 + F5 x  Ψ 5 + … + Fn x  Ψ n = … m²

    Hierbei bedeuten:         Fn = Anzahl der Teilflächen in m²          Ψ = Abflussbeiwert

    Folgende Abflussbeiwerte werden berücksichtigt:

    – Asphaltdecke 0,90
    – Betondecke und Pflaster mit Fugenverguss 0,80
    – Pflaster ohne Fugenverguss, Betonplatten 0,60
    – Sickersteine, Ökopflaster 0,25
    – Schotterdeckschichten 0,40
    – Rasengitterplatten 0,20
    – Steildach 0,95
    – Flachdach 0,85
    – Kiesdach 0,70
    – Gründach 0,20


    Für die ermittelte Entwässerungsfläche erfolgt eine anteilige Minderung, sofern eine Zisterne > 1 m3 mit einem Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen zur Niederschlagswassernutzung vorhanden ist und während der Vegetationsperiode, das heißt vom 1. April bis zum 30. September, kontinuierlich genutzt wird. Eine Minderung der relevanten Entwässerungsfläche wird mit 15 m2 je Kubikmeter Nutzvolumen der Zisterne berücksichtigt, jedoch nur bis maximal 80 % der grundstücksbezogenen Entwässerungsfläche.

  3. Der Anschlussnehmer bzw. Kunde ist jederzeit berechtigt, auf Antrag grundstücksbezogene Entwässerungsflächen zu ändern. Dies bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die FWA.Mit dem Antrag sind einzureichen:

    a) Begründung des Antrages;
    b) Nachweis der Entsorgungsmöglichkeiten;
    c) Nachweis der vorgesehenen Trennstellen.

    Weitere Unterlagen können von der FWA zur Untersetzung des Antrages verlangt werden.

§ 18
Entgelt für die dezentrale Entsorgung

  1. Das Entgelt des in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Abwassers wird nach dem Frischwassermaßstab berechnet. Die Bestimmungen des § 16 gelten entsprechend.
  2. Übersteigt die aus der abflusslosen Sammelgrube entnommene und von einem Grundstück tatsächlich abgefahrene Abwassermenge die dem Grundstück gemäß § 16 Abs. 2 a) bis d) AEB zugeführte Wassermenge, gilt abweichend von § 16 Abs. 2 AEB die tatsächlich abgefahrene und durch die Entsorgungsnachweise der FWA ermittelte Abfuhrmenge als Maßstab für die Inanspruchnahme der Entsorgung abflussloser Sammelgruben.
  3. Die Entsorgung des Fäkalschlammes aus wasserrechtlich genehmigten Grundstückskläranlagen wird nach der Menge des entnommenen Fäkalschlammes ohne Grundpreis berechnet.
  4. Folgende zusätzliche Leistungen bei der Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben werden den Kunden in Rechnung gestellt:
    • für die Verlegung eines Schlauches von mehr als 6 m
    • für fehlende oder nicht funktionierende Ansaugstutzen
    • für Anfahrten, bei denen die Grube aus Gründen, die nicht durch die FWA zu verantworten sind, nicht entleert werden konnte
    • für Havarie- und Notentsorgungen (< 48 h Anmeldung) sowie Entsorgungen außerhalb der Geschäftszeiten, die nicht durch die FWA zu verantworten sind

§ 19
Abrechnung und Abschlagszahlung

  1. Die Rechnungslegung erfolgt nach Wahl der FWA monatlich oder jährlich (d. h. im Abstand von etwa 12 Monaten = Abrechnungsjahr).
  2. Wird die erbrachte Entwässerungsleistung jährlich abgelesen und abgerechnet, erhebt die FWA für die nach der letzten Abrechnung erbrachte Leistung dreimonatliche Abschlagszahlungen auf die Entwässerungsleistung. Diese werden anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend der Leistung im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen, von vergleichbaren Kunden in Anspruch genommenen Leistung. Die Kunden sind berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
  3. Die FWA behält sich eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen vor.
  4. (entfällt)
  5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Leistung zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Leistungsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
  6. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung angepasst werden.

§ 20
Zahlung, Verzug

  1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der FWA angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang fällig. Bei Zahlungsverzug können bei erneuter Zahlungsaufforderung Mahnkosten in Höhe des jeweils gültigen Preisblattes erhoben werden. Die FWA berechnet darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

§ 21
Zahlungsverweigerung

  1. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
    1.    soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
    2.    wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
  2. Einwendungen gegen Abrechnungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechnung zu erheben; ausgenommen sind Anzeigen wegen nicht offensichtlicher Mängel. Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Entgelte bleibt unberührt.

§ 22
Vorauszahlungen

  1. Die FWA ist berechtigt, für die Entwässerungsleistung eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Anschlussnehmer bzw.
    Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Anschlussnehmer bzw. Kunden. Macht der Anschlussnehmer bzw. Kunde glaubhaft, dass seine Einleitungsmenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt FWA Abschlagszahlungen, so kann sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungserteilung verrechnet.
  3. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die FWA auch für die Erstellung oder Veränderung des Grundstücksanschlusses Vorauszahlung in Höhe der entstehenden Baukosten verlangen.

§ 23
Sicherheitsleistungen

  1. Ist der Anschlussnehmer bzw. Kunde zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann die FWA in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.
  2. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung verzinst.
  3. Ist der Anschlussnehmer bzw. Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Entsorgungsverhältnis nach, so kann sich die FWA aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf wird in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Anschlussnehmers bzw. Kunden.
  4. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.

§ 24
Aufrechnung

    Gegen Ansprüche der FWA kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 25
Datenschutz

  1. Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist:

    Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH
    Buschmühlenweg 171, 15230 Frankfurt (Oder)
    Telefon: +49 335 55869-0
    E-Mail: kontakt@fwa-ffo.de

    Die FWA mbH verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das umfasst folgende Kategorien personenbezogener Daten: Stammdaten,Telekommunikationsdaten, Grundbuchdaten, Vertragsdaten, technische Daten, Abrechnungsdaten und Bankdaten sowie vergleichbare Daten. Ohne die Verarbeitung dieser Daten ist eine sachgerechte Vertragsdurchführung nicht möglich.

  2. Der/die Datenschutzbeauftragte der FWA steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter E-Mail datenschutz@fwa-ffo.de zur Verfügung.
  3. Die FWA mbH verarbeitet personenbezogene Daten der Kunden im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zur Begründung, Durchführung, Abrechnung, Inkasso und Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1, b) und e).
  4. Die FWA mbH verarbeitet personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung von ihren Kunden erhält. Die FWA mbH verarbeitet auch personenbezogene Daten, die sie aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Schuldnerverzeichnissen, Grundbüchern, Handels- und Vereinsregistern, der Presse und dem Internet zulässigerweise gewinnen darf. Außerdem nutzt die FWA mbH personenbezogene Daten, die sie zulässigerweise von Dritten, z. B. Auskunfteien, erhält.
  5. Soweit die FWA mbH von ihren Kunden eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z. B. Funkfernauslesung) eingeholt hat, ist die Verarbeitung auf dieser Basis rechtmäßig. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die der FWA mbH vor der Geltung der DSGVO am 25.05.2018 erteilt wurden.Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.
  6. Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten der Kunden erfolgt im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Dienstleister für Kunden- und Abrechnungsservice, Kreditinstitute, Versicherungen, Auskunfteien, Inkassodienstleister, Rechtsanwälte, Markt- und Meinungsforschungsinstitute sowie ausgewählte Fachbetriebe und Handwerker. Bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage werden personenbezogene Daten im Einzelfall auch an die staatlichen Ermittlungsbehörden weitergegeben.
  7. Die personenbezogenen Daten der Kunden werden für die Erbringung der satzungsgemäßen Leistungen gespeichert. Die Daten werden erstmals ab dem Zeitpunkt der Erhebung, also ab der Mitteilung durch den Kunden oder einen Dritten, verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn das jeweilige Vertragsverhältnis mit den Kunden beendet ist, sämtliche gegenseitige Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich u. a. um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO).Zum Zwecke der Kundenbefragung werden die personenbezogenen Daten der Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der FWA mbH an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von 2 Jahren über das jeweilige Vertragsende hinaus.
  8. Die Kunden haben gegenüber der FWA mbH Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Artikel 15 – 20 DSGVO.
  9. Sofern die FWA mbH eine Verarbeitung von Daten im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung vornimmt, haben die Kunden aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit das Recht, gegen diese Verarbeitung Widerspruch einzulegen. Die FWA mbH verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Kunden überwiegen.
  10. Jeder Kunde hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde des Landes Brandenburg ist
    der/die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg
    Stahnsdorfer Damm 77
    14532 Kleinmachnow
    Telefon: 033203 356-0
    Telefax: 033203 356-49
    E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de

§ 26
Änderungsklausel

    Änderungen, Aufhebung und Neufassung der AEB sowie der Allgemeinen Tarife werden öffentlich bekannt gegeben.

§ 27
Streitbeilegungsverfahren

    Die FWA beteiligt sich nicht an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

§ 28
Inkrafttreten

  1. Die AEB treten ab dem 01.09.2012 in Kraft.  
  2. Frankfurt (Oder), 25.06.2012
  1. Anlage 1

    Einleitungsbedingungen und Einleitungsbeschränkungen

  1. gewerblichen und industriellen Betrieben ist das ATV Regelwerk – A 115 im Einvernehmen mit der Indirekteinleiterverordnung (IndV) des Landes Brandenburg zu berücksichtigen. Die Einleitung von Niederschlagswasser ist auf die schadstoffbelasteten Mengen zu beschränken. In Ausnahmefällen hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Verbringung von Niederschlagswasser auf Grund der
    Schadstoffbelastung am Ort nicht möglich ist.
  2. Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
  3. Insbesondere sind von der Einleitung ausgeschlossen:
    a)    Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände,Schlamm, Haut- und Lederabfälle);
    b)    Stoffe, die den öffentlichen Abwasseranlagen, den darin arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können, insbesondere feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe
    (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergleichen), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe
    und radioaktive Stoffe;
    c)    Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
    d)    Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate oder anderes vergleichbares faulendes und sonst übel riechendes Abwasser;
    e)    Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
    f)     Abwasser, das wärmer als 35 °C ist;
    g)    Abwasser mit einem pH-Wert von über 10 (alkalisch) oder unter 6,0 (sauer);
    h)    farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;
    i)     Abwasser, das dem jeweiligen wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht und insbesondere am Ablauf von Vorbehandlungsanlagen die festgesetzten Grenzwerte nicht einhält;
    j)     Schmutzwasser in Niederschlagswasserleitungen der öffentlichen Abwasseranlagen bzw.Nebenanlagen der Straßenentwässerung;
    k)    Niederschlagswasser in Schmutzwasserleitungen der öffentlichen Abwasseranlagen bzw. Nebenanlagen der Straßenentwässerung;
    l)    Grund-, Drainage- und Kühlwasser sowie Wasser aus fremden Entsorgungsgebieten, soweit nicht in Ausnahmefällen eine besondere Vereinbarung darüber mit der FWA geschlossen wurde.
  4. Unterliegen die Abwässer der IndV, so entscheidet die für die jeweilige Stadt/Gemeinde zuständige Untere Wasserbehörde über die Einleitung auf Grundlage der vorgeschriebenen Grenz- und Richtwerte. Die FWA kann darüber hinaus im Einzelfall für Industrie- und Gewerbebetriebe oder vergleichbaren Einrichtungen über die nach Abs. 3 dieser Anlage einzuhaltenden Anforderungen, Grenzwerte und Richtwerte nach Anlage 2 der AEB festlegen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
  5. Die FWA kann unabhängig von der Forderung der zuständigen Unteren Wasserbehörde im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen und an besondere Bedingungen knüpfen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
  6. Fäkalien und Fäkalschlamm dürfen in öffentliche Abwasseranlagen nur in die dafür festgelegten Einlassstellen eingeleitet werden.
  7. Es ist untersagt, Niederschlagswasser in die abflusslose Sammelgrube/Grundstückskläranlage einzuleiten.

Anlage 2
Richtwerte zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 4)


1.

Allgemeine Parameter

1.1Temperaturmax. 35 °C
1.2pH-Wert6,5 – 9,5

1.3


absetzbare Stoffe

nach 0,5 h Absetzzeit

10 ml/l
1.4BSB5400 mg/l
1.5CSB1000 mg/l
1.6Chloride600 mg/l


2.

Organische Stoffe und Lösungsmittel

2.1Schwerflüchtige lipophile Stoffe

a) direkt abscheidbar

(DIN 38409 Teil 19)

100 mg/l

b) über Abscheideanlagen

über > NG10 (DIN38409 Teil 17)

250 mg/l
2.2Kohlenwasserstoffe

a) direkt abscheidbar

(DIN 38409 Teil 19)

40 mg/l

b) gesamt (DIN 38409 Teil 18)

100 mg/l

c) soweit eine weitergehende

Entfernung gefordert wird

(gesamt DIN 38409 Teil 18)

20 mg/l
2.3Halogenierte organische Verbindungen

a) adsorbierbare organische

Halogenverbindungen (AOX)

1 mg/l

b) leichtflüchtige halogenierte

Kohlenwasserstoffe (LHKW)

als Chlor (Cl)

0,5 mg/l

2.4



Organische halogenfreie

Lösungsmittel mit Wasser

mischbar und biologisch abbaubar

5 g/l


3.

Anorganische Stoffe

(gelöst und ungelöst)

Antimon(Sb)0,5 mg/l
Arsen(As)0,5 mg/l
Barium(Ba)5 mg/l
Blei(Pb)1 mg/l
Cadmium(Cd)0,3 mg/l
Chrom(Cr)1 mg/l
Chrom-VI(Cr)0,2 mg/l
Kobalt(Co)2 mg/l
Kupfer(Cu)1 mg/l
Nickel(Ni)1 mg/l
Selen(Se)2 mg/l
Silber(Ag)1 mg/l
Quecksilber(Hg)0,1 mg/l
Zinn(Sn)5 mg/l
Zink(Zn)5 mg/l
Aluminium(Al)unter absetzbare Stoffe
Eisen(Fe)


4.

Anorganische Stoffe (gelöst)

4.1


Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak

(NH4-N + NH3-N)

200 mg/l
4.2Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)10 mg/l
4.3Cyanid gesamt (CN)20 mg/l
4.4Cyanid leicht freisetzbar1 mg/l
4.5Sulfat (SO4)600 mg/l
4.6Sulfid (SO3)2 mg/l
4.7Fluorid (F)50 mg/l
4.8Phosphatverbindungen (P)50 mg/l


5.

Weitere organische Stoffe

5.1

Wasserdampfflüchtige halogenfreie

Phenole (C6H5OH)

100 mg/l
5.2

bei toxischen und biologisch nicht

oder schwer abbaubaren Phenolen

20 mg/l


6.

PTF – Perflourierte Tenside

300 ng/l

Summe aus Einzelsubstanzen

Perfluoroctansulfonsäure – PFOS

und Perfluoroctansäure PFOA

Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach dem Deutschen Einheitsverfahren zu Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchungen in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V. Berlin, auszuführen.

Außer diesen aufgeführten Richtwerten gelten entsprechend die Grenz- und Richtwerte der IndV.