Auf jedem Grundstück entsteht Abwasser – Schmutzwasser beim Baden, Spülen oder Waschen und beim Gang zur Toilette, aber auch auf dem Grundstück anfallendes Regenwasser zählt dazu. Das Abwassersystem sorgt dafür, dass diese Abwässer nicht auf Ihrem Grundstück bleiben. Durch unterirdische Rohrsysteme und Pumpen werden Schmutzwässer von dem Gebäude bis zur Kläranlage in Frankfurt (Oder) am Mittelweg befördert. Die Regenwässer sollten nach Möglichkeit vor Ort verbracht werden. Eine Ableitung in einen öffentlichen Kanal sollte nur erfolgen, wenn das Regenwasser nicht zu 100 Prozent auf dem Grundstück genutzt oder versickert werden kann. Kurz: Ein- und Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude oder Gewerbebetriebe – sie alle brauchen eine funktionierende Grundstücksentwässerungsanlage. Denn ohne diese ist ein Gebäude nicht nutzbar.
Abwasser
Warum muss ich mich vor Rückstau schützen?
Wozu brauche ich eine Dachentlüftung?
Wer trägt die Kosten zur Beseitigung einer Verstopfung?
Muss ein Kontrollschacht auf dem Grundstück vorhanden sein?
Wie kann geprüft werden, wenn kein Schacht oder Reinigungsöffnungen vorhanden sind?
Regenwasser
Wo bleibt das Regenwasser?
Was ist bei dem Bau einer Regenwassernutzungsanlage zu beachten?
Was bedeutet Abflussbeiwert?
Warum werden bei Steildächern, Flachdächern und Gründächern unterschiedliche Abflussbeiwerten angewendet?
Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
Was ist eine Zisterne?
Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Ist die Einleitung von Dränagewasser in Abwasseranlagen verboten?
Sanierung von privaten Abwasseranlagen
Welche Gesetze und Rechtsnormen liegen der Pflicht zur Dichtheitsprüfung zugrunde?
Warum müssen Abwasseranlagen dicht sein?
Heftige Regenfälle, aber auch Verstopfungen im Kanal lassen den Wasserspiegel in der Kanalisation gewaltig ansteigen. Wolkenbrüche, wie sie in den letzten Jahren verschärft auftreten, können selbst großvolumige Kanalabschnitte schnell auffüllen. Der Wasserstand erreicht dann seine zulässige Obergrenze. Das ist die Rückstauebene und die entspricht der Straßenoberkante – so ist es gesetzlich geregelt.
Von einem vollen Kanal geht eigentlich keine Gefahr aus. Dies gilt allerdings nur dann, wenn auf privatem Grund alle Räumlichkeiten, die unterhalb der Straßenoberkante liegen, ordnungsgemäß gesichert sind. Denn Wasser strebt überall das gleiche Niveau an – und dringt dabei auch in die privaten Grundstücksleitungen ein. Sind diese nur ungenügend oder gar nicht gegen Rückstau gesichert, findet das Abwasser seinen Weg auch durch WCs, Duschen und Waschbecken in die Räume, die unterhalb der Straßenoberkante liegen.
Der Schutz gegen rückstauendes Abwasser ist nicht nur vorgeschrieben (AEB § 10), sondern zwingend erforderlich und auch technisch machbar.
Nach DIN EN 12056 erfolgt der Schutz gegen Rückstau grundsätzlich durch Abwasserhebeanlagen, die das Abwasser über die Rückstauebene heben. Alternativ dazu können auch Rückstauverschlüsse eingesetzt werden. Die Einsatzvoraussetzungen nach DIN EN 12056-4 sind:
Die Aufgabe einer Dachentlüftung ist es, Kanalgase nach draußen abzuführen und gleichzeitig ein Druckausgleich im Entwässerungssystem herzustellen. Eine über das Dach geführte Hauptleitung als Hauptlüftung ist dabei ein Bestandteil der Norm DIN EN 12056 und DIN 1986.
Bei nicht Vorhandenensein einer fachgerechten Entlüftung kann es zu Geräuschen beim Ablaufen von Wasser sowie bei Kanalreinigungsarbeiten zum Abwasseraustritt aus den Geruchsverschlüssen und zum Leersaugen dieser kommen. Letzteres führt zu Geruchsbelästigungen.
Bei Verstopfungen, die zwischen der Sanitäranlage im Haus und dem Übergabeschacht (dieser liegt i. d. R. unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze) liegen, muss der Grundstückseigentümer die Kosten tragen. Bei einer Verstopfung im öffentlichen Bereich, also ab Übergabeschacht bis zum Hauptkanal, trägt die FWA die Kosten.
Da man nicht gleich erkennen kann, wo genau der Kanal verstopft ist, raten wir immer erst bei der FWA anzurufen. Stellen unsere Mitarbeiter vor Ort fest, dass sich die Verstopfung auf dem Privatgelände befindet, dann wird der Kunde informiert, dass die Beseitigung der Verstopfung kostenpflichtig ist. Erst wenn der Kunde den Auftrag erteilt, werden unsere Mitarbeiter tätig.
Wenn der Kunde aber erst eine Fremdfirma anruft und diese stellt fest, dass die Verstopfung im öffentlichen Bereich liegt, können wir im Nachgang nicht die Kosten, die dem Grundstückseigentümer für diese Beauftragung berechnet wurde, zurückerstatten.
Kontrollschächte auf dem Grundstück dienen dazu, die Reinigung, Inspektion und Sanierung der Grundstücksentwässerungsleitungen zu erleichtern. Grundsätzlich sollte daher ein Schacht vorhanden sein oder errichtet werden. Die Kommune kann per Satzungsbeschluss einen Kontrollschacht, auch den nachträglichen Einbau, fordern.
In der Regel haben die Abwasserleitungen Reinigungsöffnungen oder Kontrollklappen. Häufig sind Zugänge zum Entwässerungssystem im Gebäude oder außerhalb des Hauses aber überdeckt. Das ist vorab sorgfältig zu überprüfen. Sind keine Reinigungsöffnungen oder Kontrollschächte vorhanden, so besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, sich Zugang vom öffentlichen Kanal her zu verschaffen. Dies hat allerdings technische Grenzen und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Weitere technische Hinweise finden sie in unseren Abwasserentsorgungsbedingungen (AEB) auf unserer Internetseite www.fwa-ffo.de.
Das in einen öffentlichen Kanal eingeleitete Regenwasser wird bei einer Trennkanalisation, d.h. Schmutz- und Regenwasser werden über verschiedene Kanäle entsorgt, direkt in einen Vorfluter (oberirdisches Gewässer z.B. Klinge, Nuhne, Oder) eingeleitet oder zentral in Becken versickert. Oft ist eine technische Reinigung des Regenwassers erforderlich. Bei einer gemeinsamen Ableitung in einem Mischwasserkanal werden die Regenwässer zur Kläranlage abgeleitet und dort mit dem Schmutzwasser aufbereitet, bevor sie in die Oder eingeleitet werden.
Für die Einleitung in ein Gewässer muss die FWA eine Niederschlagswasserpauschale an das Land bezahlen.
Bei der genehmigten Nutzung von Eigenwasser (Brunnen, Regenwasser) im Haushalt muss der Kunde eigene Wasserzähler installieren, um seine Abwassereinleitungen aus der Regenwassernutzung bzw. Eigenwassernutzung nachzuweisen. Die Kosten für die Anschaffung, Wartung und Installation der Wasserzähler trägt der Kunde. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls durch die FWA mbH. Eine Verbindung mit dem Trinkwassernetz ist in keinem Fall zulässig!
Bevor Sie Ihre Anlage in Betrieb nehmen, teilen Sie uns bitte schriftlich mit, dass Sie Wasser einleiten möchten.
Legen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
Das ist richtig, bei der Ermittlung der zu entwässernden Dachfläche unterscheidet man vorerst auch nicht, ob es sich um ein Steildach, ein Flachdach oder ein Gründach handelt. Angesetzt wird jeweils die Länge x Breite von der sogenannten Draufsicht des Daches.
Dass es bei den verschiedenen Dachformen zu unterschiedlichen Abflussverhalten kommt, ist z.B. bei einem Gründach am deutlichsten verständlich. Die anfallenden Niederschläge werden vom Gründach bis zum Zustand der Wassersättigung aufgenommen und gespeichert. Dachbegrünungen können in etwa 60 – 80% der anfallenden Niederschläge in ihrer Vegetationsschicht speichern und durch Verdunstung langsam wieder abgeben. Die somit zurückbehaltene und gespeicherte Regenwassermenge gelangt somit nicht in das
Kanalnetz. Durch den anzusetzenden Abflussbeiwert von Ψ = 0,2 wird dies entsprechend berücksichtigt.
Bei einem Flachdach fließen, im Vergleich zu einem Steildach, die auf das Dach fallenden Niederschläge langsamer ab. Dadurch sind die Haftung des Wassers auf dem Dach, sogenanntes Haftwasser bzw. die Benetzungsverluste höher. Diese Eigenschaft findet wiederum in den unterschiedlich festgelegten Abflussbeiwerten, für Steildach Ψ = 0,95 und für Flachdach Ψ = 0,85, Berücksichtigung. Theoretisch könnte man hier noch weitere Unterscheidungen zwischen den einzelnen Materialien, wie Dachpappe, Betondachsteine,
Ziegeldachsteine etc. vornehmen. Dies würde aber den Aufwand der Ermittlung der abflussrelevanten Flächen unverhältnismäßig erhöhen.
Die unterschiedlichen Abflussverhältnisse und die sich daraus abzuleitenden Abflussbeiwerte bei den einzelnen Dachformen und Oberflächenbefestigungen wurden von Fachleuten durch Langzeitversuche ermittelt.
Diese durch Versuche ermittelten Abflussbeiwerte finden sich in einschlägiger Fachliteratur wieder, die wir für die in den Abwasserentsorgungsbedingungen (AEB) festgelegten Abflussbeiwerten herangezogen haben. Z.B. dem Regelwerk Arbeitsblatt DWA-A 117 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. und der DIN 1986-100.
Es wird zwischen Asphalt/Beton/Pflaster mit Fugenverguss, Pflaster ohne Fugenverguss, Kies- oder Schotterflächen und Rasengittersteine unterschieden. Voraussichtlich vermindert sich die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Pflaster ohne Fugenverguss um 40 Prozent, bei Kies- oder Schotterflächen um 60 Prozent und bei Rasengittersteinen sogar um 80 Prozent.
Beispiel: Garagenzufahrt aus Pflastersteinen ohne Fugenverguss, befestigte Fläche = 50 m².
Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit nur 30 m² berücksichtigt.
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Stadt Frankfurt (Oder) anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (Arbeitsblatt der ATV-DVWK A138, [ATV-DVWK = Abwassertechnische Vereinigung – Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.]) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.
Sollten nach der Abgabe des Erhebungsbogens Veränderungen in ihrer Regenwasserentsorgung eintreten, bitten wir Sie schriftlich oder telefonisch unter der Tel.-Nr. 0335 55869314 einen neuen Erhebungsbogen anzufordern, oder sich den entsprechenden Erhebungsbogen hier selbst auszudrucken. Veränderungen werden ab Antragsdatum anerkannt. Vorortkontrollen behalten wir uns vor.
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen mit einem bestimmten Fassungsvermögen.
Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.
Eine Zisterne ist ein Behälter von mindestens 1 m³ Volumen. Damit kann man über das Dach ablaufendes Niederschlagswasser Auffangen, Sammeln und Zwischenspeichern. Es gibt Zisternen ohne und mit einem Überlauf in das öffentliche Kanalnetz. Zisternen ohne Überlauf werden nur für die Gartenbewässerung auf dem Grundstück genutzt. Erfolgt eine Einleitung des Überlaufes der Zisterne in den Kanal ist diese vom Eigentümer während der Vegetationsperiode kontinuierlich zu bewirtschaften. Für die Einleitung wird mit dem Eigentümer ein gesonderter Vertrag für die Festsetzung eines Entgeltes abgeschlossen. Eine anteilige Minderung ist abhängig vom Rückhaltevolumen der Zisterne und der Einleitflächen.
Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab.
Ja, wenn das Dränagewasser in einen öffentlichen Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal eingeleitet wird, denn nach § 3 Abs. 3 Abwasserverordnung des Bundes ist die Verdünnung von Schmutz- und Mischwasser mit nicht reinigungsbedürftigem Dränagewasser (Grundwasser) verboten. Hintergrund hierfür ist, dass die Kläranlagen ihre Reinigungsleistung nicht erreichen, wenn das Abwasser mit nicht reinigungsbedürftigem Wasser verdünnt wird. In den Abwassersatzungen der Kommunen ist deshalb ein Verbot von Dränageeinleitungen enthalten.
Die Dränagewassereinleitung in einen öffentlichen Regenwasserkanal ist hingegen nach formloser Antragstellung bei der FWA möglich.
Drainagewasser ist Grundwasser, welches durch im Boden verlegte durchlässige Rohre aufgefangen und abgeleitet wird. Dies geschieht in Höhe der Fundamente des zu entwässernden Baukörpers. Eine Drainageleitung, auch Dränleitung genannt, wird gebaut, um Gebäude vor kurzzeitig anstehendem Sicker-, Schichten oder auch Grundwasser zu schützen.
Jeder Grundstückseigentümer ist nach dem bundesweit geltenden Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, seine private Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten (vgl. § 60 Abs.1 WHG). Betreiber von Abwasseranlagen sind darüber hinaus verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen selbst zu überwachen (§ 61 Abs. 2 WHG).
Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (vgl. § 60 Abs.2 WHG).
Die Pflicht zur Dichtheit von Abwasseranlagen ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Anforderung entspricht auch dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz des § 48 WHG zur Reinhaltung des Grundwassers. Wenn Abwasseranlagen undicht sind, kann der Straftatbestand nach § 324 Strafgesetzbuch erfüllt sein.
Durch Undichtigkeiten kann Schmutzwasser in das Grundwasser eindringen. Im häuslichen Abwasser befinden sich Schadstoffe, die potenziell für die eigene Gesundheit und die anderer Menschen kritisch sind. An vielen Stellen wird aus Grundwasser Trinkwasser gewonnen. Schadstoffe im Grundwasser sind daher nicht nur unerwünscht, sondern auch teuer, weil die Trinkwasseraufbereitung aufwendiger wird.
Durch Undichtigkeiten oder unzulässig angeschlossene Drainagen kann Grundwasser in die Leitungen eindringen. Das führt zu einem erhöhten Abwasseraufkommen in der öffentlichen Kanalisation (Fremdwasser) und damit zu einer Mehrbelastung der Kläranlage mit Auswirkungen auf die Abwasserreinigung. Jeder Kubikmeter Grund- oder Drainagewasser, der unnötigerweise in die Kanalisation eingeleitet wird, verursacht einen zusätzlichen Energieverbrauch. Jährlich gelangen viele Kubikmeter nicht behandlungsbedürftiges Grund- und Drainagewasser in unsere Abwasseranlagen. Die damit verbundene Energieverschwendung muss verhindert werden. Darüber hinaus steigen durch höhere Kosten bei der Abwasserreinigung auch die Abwasserpreise.
Letztlich haben undichte Kanäle aber nicht nur Auswirkungen auf die Preise, sondern stellen auch Risiken für die Standsicherheit, die Betriebssicherheit und den Werterhalt der Immobilie dar.
Auf privatem Grund können undichte Kanäle bei Exfiltration zu Vernässungen an Kellerwänden und bei Infiltration zur unplanmäßigen hydraulischen Belastung der Anschlussleitung führen. Durch Schäden kann Bettungsmaterial in das Rohr eingespült werden. Liegt ein schadhafter Kanal unter der Bodenplatte oder im Gebäudeumfeld, können so Hohlräume entstehen, die im Extremfall auch zu Setzungsschäden am Gebäude führen können.
Schäden der Hausanschlussleitung im öffentlichen Bereich – unter der Straße oder dem Gehweg – können zu Setzungsschäden im öffentlichen Verkehrsraum führen.
Abflusshindernisse (z. B. durch Wurzeleinwuchs) mindern die hydraulische Leistungsfähigkeit und können zu Verstopfungen führen. Bei komplettem Einsturz der privaten Abwasserleitung ist ein vollständiger Funktionsausfall zu befürchten.
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