Abwassersammelgruben

Hinweise für die Errichtung und den Betrieb von abflusslosen Sammelgruben

1. Allgemeine Hinweise

Abwassersammelgruben im Sinne dieser Hinweise sind wasserdichte Behälter, die keinen Ablauf aufweisen. Sie dienen zur Aufnahme und Speicherung von häuslichem Schmutzwasser bei der Entsorgung von Einzelgrundstücken,die

  • nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen und
  • deren Schmutzwasser aus Gründen des Gewässerschutzes nicht auf dem Grundstück über eine Grundstückskläranlage behandelt und anschließend in ein Gewässer eingeleitet werden können.

Sie gehören nach den „Allgemeinen Bedingungen der Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH für den Anschluss von Grundstücken an die zentralen Abwasseranlagen der FWA mbH sowie die Einleitung von Abwasser in die Anlagen der FWA mbH (Abwasserentsorgungsbedingungen – AEB)“ zu den Grundstücksanlagen der Abwasserentsorgung und sind in der Regel Eigentum des Grundstücksbesitzers.

Der Abwassersammelgrube dürfen nicht zugeleitet werden:

  • gewerbliches Schmutzwasser, soweit es nach Menge und Beschaffenheit nicht mit häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist;
  • Dränwasser;
  • Ablaufwasser von Schwimmbecken;
  • Niederschlagswasser.

(Das auf den Grundstücken ggf. anfallende gewerbliche Abwasser muss, soweit es nicht mit häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist, getrennt beseitigt werden.)

2. Bemessung

So wird die Größe der Abwassersammelgrube ermittelt:

  • für Wohngrundstücke sowie Bungalow- oder Kleingartengrundstücke in denen übernachtet wird, ist ein Richtwert von 2,5 m3 je angeschlossenem Einwohner anzusetzen. Abwassersammelgruben dürfen nicht kleiner als 3,0 m3 und bei Kleingärten ohne Übernachtung nicht kleiner als 1,0 m3 sein. Der planmäßige Entsorgungsturnus beträgt in der Regel 4 Wochen.
  • für Gewerbegrundstücke sowie bei anderen baulichen Anlagen wird eine äquivalente Zahl der angeschlossenen Einwohner angesetzt. Die Grubengröße muss mindestens 3,0 m3 und maximal 15,0 m3 betragen. Sollte eine Größe von mehr als 15,0 m3 notwendig sein, sind weiterführende Abstimmungen mit der FWA mbH zur Verkürzung des Entsorgungsturnus erforderlich.

3. Allgemeine Baugrundsätze

Bei der Wahl der Einbaustelle muss darauf geachtet werden. dass die Abwassersammelgrube jederzeit zugänglich und die Fäkalienabfuhr sichergestellt ist (d. h. möglichst nahe der Grundstückseinfahrt bzw. an der Grundstücksgrenze zur Straße, zum Weg o. ä.). Die Gruben sind mit einem Saugrohr und Anschlussstutzen für einen Saugschlauch an der öffentlichen Zuwegung zu versehen. (Siehe Punkt 6)

Der Abstand der Grube von vorhandenen und geplanten Wassergewinnungsanlagen (z. B. Brunnen) sowie von Wohngebäuden sollte so groß sein, dass Beeinträchtigungen der Anlagen bzw. der Bewohner nicht zu erwarten sind. Die Bestimmungen für Wasserschutzgebiete sind ebenfalls zu beachten.

Abwassersammelgruben dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angelegt werden und müssen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 Meter entfernt sein. Die Entfernung zur Nachbargrenze muss mindestens 2 Meter betragen.

Die Abwassersammelgruben müssen standsicher, dauerhaft, wasserdicht und korrosionsbeständig sein. Sie sind gemäß den Festlegungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten.

Demnach muss bei Errichtung und in bestimmten Abständen eine Dichtheitsprüfung der Sammelgrube einschließlich der Zuleitungen gemäß DIN 1986 Teil 30 durchgeführt werden. Die Dichtheitsprüfung ist erstmalig nach Fertigstellung und vor der Inbetriebnahme und im Weiteren nach Aufforderung gegenüber der FWA mbH nachzuweisen.

Für die Zulaufleitungen gelten die Bestimmungen der DIN 1986 und der dazugehörigen Teile. Die außerhalb des Gebäudes verlegten Zulaufleitungen sollten eine Nennweite von mindestens DN 150 aufweisen.

Eine gute Be- und Entlüftung der Abwassersammelgrube ist für den Bestand der Anlage und einen störungsfreien Betrieb unerlässlich. Zudem wirkt sie dem Entstehen und Ansammeln giftiger oder explosiver Faulgase betrieblich entgegen.

Die Abwassersammelgrube muss so ausgebildet sein, dass sie jederzeit leicht überwacht, gewartet, geleert und instandgehalten werden kann. Sie muss neben der Lüftung mit

  • mindestens einer Entleerungs- und Reinigungsöffnung (Mannloch) von nicht weniger als 600 mm lichter Weite oberhalb des höchsten Wasserstandes sowie
  • einem Saugrohr mit Anschlusskupplung für einen Saugschlauch an der Grundstücksgrenze ausgestattet sein und sollte zur Sicherheit
  • eine Füllstandsmesseinrichtung sowie eine Warneinrichtung zur Anzeige einer erforderlich werdenden Entleerung haben.

Eine Aufteilung der Grube in mehrere Kammern oder Behälter ist nur zulässig, wenn die Kammern oder Behälter miteinander verbunden sind, so dass die gesamte Abwassermenge über einen Saugstutzen abgesaugt werden kann.

Das Zulaufrohr muss 50 bis 100 mm über die Innenwand hinausragen.

Die Grubensohle ist mit einem Mindestgefälle von 3 % und am Tiefpunkt mit einem Sumpf auszubilden, so dass auch eine vollständige Entleerung der abgesetzten Stoffe möglich ist.

In dem Sumpf ist ein stationäres Saugrohr einzuhängen, das an der Grundstücksgrenze mit einem Saugstutzen für den Anschluss eines Saugschlauches endet.

Die Abdeckung der Abwassersammelgrube muss dauerhaft und so beschaffen oder gesichert sein, dass Gefahren nicht entstehen können. Die an der Einbaustelle auftretenden Verkehrslasten sind zu berücksichtigen. Deckel müssen von Hand geöffnet werden und so ausgebildet sein, dass sie nicht in die Grube fallen können.

4. Zustimmung, Einbau und Änderung

Der Einbau einer Sammelgrube bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die FWA mbH.

Hierfür ist das Antragsformular „Antrag auf Anschluss an das Abwassernetz“ vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Antragsformulare sind direkt bei der FWA mbH im Buschmühlenweg 171 oder im Internet unter www.fwa-ffo.de (Formulare) erhältlich.

Nach Fertigstellung der Grube vereinbaren Kunden mit der FWA mbH ein Termin zur Überprüfung der Grube. Spätestens zu diesem Termin sind folgende Unterlagen zu übergeben:

  • Formblatt der FWA mbH „Erfassen von Daten zur mobilen Abwasserentsorgung
  • Typenblatt des Herstellers
  • Nachweis der Dichtheit nach dem Einbau und vor der Inbetriebnahme nach den einschlägigen Normen DIN 1986-30, DIN 12566-1 sowie EN 1610 durch einen zertifizieren Sachkundigen

Hinweis: Laut Brandenburgischer Bauordnung sind Sammelgruben mit mehr als 10 m3 Inhalt durch das Baurechtsamt  genehmigungspflichtig.

5. Betrieb

Der Eigentümer bzw. der Nutzer ist für den Betrieb, die Betriebsfähigkeit und die Sicherheit der Grube verantwortlich. Er muss darauf achten, dass keine Verstopfungen im Zulauf auftreten, die Grube dicht ist, keine baulichen Schäden zu verzeichnen sind und die Grube regelmäßig und rechtzeitig entleert wird.

Die Entleerung von abflusslosen Sammelgruben erfolgt durch die FWA mbH selbst.

Sie erfolgt entweder automatisch durch einen abgestimmten Entsorgungsturnus oder nach Bedarf. Die notwendige Abfuhr ist rechtzeitig, in der Regel fünf Werktage vorher, bei den Disponenten der FWA mbH unter der Telefonnummer 0335 55869 605 oder unter grubenabfuhr@fwa-ffo.de anzumelden.

Unabhängig davon hat die Entleerung mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

Wichtig: Die Anfahrbarkeit des Grundstückes bzw. Saugstutzens muss gewährleistet sein, d.h.

  • die Wege müssen ausreichend befestigt sein (ca. 25 Tonnen Belastung),
  • eine Breite von ca. 3,5 m haben und
  • eine lichte Höhe von ca. 4,0 m gewährleisten (Beschneiden von Hecken und Bäumen),
  • es dürfen keine engen Kurven vorhanden sein und
  • die Wege müssen schnee- und eisfrei sein.

6. Saugstutzen an der Grundstücksgrenze

Entsprechend § 8 (8) der geltenden Abwasserentsorgungsbedingungen (AEB) ist an der Grundstücksgrenze ein Saugstutzen mit Anschluss eines Saugschlauches zur Entsorgung der Schmutzwasserfäkalien anzubringen.

  • Von der Grube bis zur öffentlichen Straße ist eine Saugleitung mit 10 cm Innendurchmesser zu verlegen.
  • Die Saugleitung ist mit einem Gefälle zur Grube zu verlegen und sollte dort an der tiefsten Stelle platziert sein.
  • In der Grube sollte am Schlauchanfang eine Bügeltülle angebracht sein.
  • Die maximale Saugtiefe liegt bei 3,50 Metern.
  • Die maximale Länge darf unter Berücksichtigung der Pumpenleistung der Fäkalienfahrzeuge ca. 60 Meter nicht überschreiten.
  • Je nach örtlichen Bedingungen kann die Schlauchleitung oberirdisch oder im Erdreich verlegt werden.
  • Zum Absaugen ist am Schlauchende eine sogenannte Kardan-Kupplung (Perrot-Kupplung, M-Teil, DN 80 oder 100) mit Blinddeckel mittels Schellen zu befestigen. Hilfreich ist eine richtig befestigte Aufständerung.
  • Der Saugstutzen muss freizugänglich sein! Er darf nicht mit Ketten oder Schlössern verschlossen sein.
Grundstückeinfahrt mit ordnungsgemäß installierten Saugstutzen