Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D
Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1008)
– Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) –
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maßgaben in Kraft:
…
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750,1067)
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende
Versorgungsverträge sind die Wasserversorgungsunternehmen
von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992
befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden
an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder
erweitert hat, bestehen,solange er das Eigentum nicht auf das
Wasserversorgungsunternehmen überträgt.
© FWA mbH