Altanschließerbeiträge

Des Öfteren berichtet die Tagespresse über so genannte Altanschließerbeiträge. Auf den Punkt gebracht geht es darum, dass all jene Grundstückseigentümer, die für ihren Anschluss noch keinen Anschlussbeitrag gezahlt haben, die jedoch die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen mitnutzen, für Investitionen nach 1990 nachträglich einen Anschlussbeitrag entrichten sollen. Das haben die neu angeschlossenen Grundstückseigentümer bereits getan.

Die FWA stellt ausdrücklich klar: Kunden der FWA werden keine Altanschließerbeiträge in Rechnung gestellt. Das hat folgenden Hintergrund: Mit der Kommunalisierung wurden der FWA 1993 durch ihre Gesellschaftergemeinden die Anlagen der zentralen öffentlichen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zur Erfüllung der Daseinsvorsorge übergeben. Der Anschlussgrad an das öffentliche Trinkwassernetz lag damals bereits bei 98 % und an das Abwassernetz bei 90,8 %. Dank dieses hohen Anschlussgrades entschied die FWA dem Solidarprinzip folgend, auf Anschlussbeiträge bzw. Baukostenzuschüsse zu verzichten. Weitere Erschließungsinvestitionen für die öffentlichen Trink- und Abwasseranlagen werden ausschließlich über Entgelte finanziert. Dem Grundstückseigentümer wurden und werden für einen Neuanschluss lediglich die Kosten für die Herstellung seines Grundstücksanschlusses in Höhe einer jährlich neu ermittelten Pauschale berechnet. Diesen Betrag erheben grundsätzlich alle Wasser- und Abwasserverbände.

Auszug aus der Frankfurter Wasser Zeitung, Ausgabe 1/2009